EC-Karten-Verlust muss innerhalb von 30 Minuten gemeldet werden

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Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.08.2021 entschieden, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Az. 6169/20 (88)).

Foto: Bacho Foto/AdobeStock

Kenntniserlangung des Verlustes maßgeblich

Im dem vom Amtsgericht Frankfurt entschiedenen Fall meldete die Klägerin am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen zu je 500 EUR gekommen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, so dass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

 

Weiterhin gilt: PIN und Karte getrennt voneinander aufbewahren

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah, nachdem die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Zugleich sei der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Insofern könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.

Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main vom 30. September 2021

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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