Durchsetzung des "Berliner Mietendeckels" doch durch Legal-Tech-Firma möglich

von Carl Christian Müller

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied, darf eine Legal-Tech-Plattform entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin die so genannte Berliner "Mietpreisbremse" für Mieter durchsetzen (AZ VIII ZR 130/19). Das Gericht bejahte eine Inkassotätigkeit nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) im vorliegenden Fall.

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Legal-Tech-Firma setzt Mieterrechte durch

Die Klägerin macht im Auftrag von Berliner Mietern ihre Ansprüche auf Rückzahlung an überhöht gezahlter Miete gegen deren Vermieter geltend. Dazu bietet die Klägerin auf ihrer Internetseite ein Rechnungsmodell an, um die zulässige Höchstmiete gemäß des Berliner Mietendeckels berechnen zu lassen. Die Klägerin versteht sich als Legal-Tech-Plattform und bietet ihr Tätigwerden als Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) an. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für ihren Auftraggeber von deren Vermieter Informationen zu zurückliegenden Mieterhöhungen und Modernisierungen, Rückzahlung von 365,94 EUR Miete (Betrag über zulässiger Höchstmiete) sowie die Erstattung der Kosten ihrer Dienstleistungen gefordert.

 

Landgericht sieht erlaubte Tätigkeit als Inkassodienstleister überschritten

Die gesetzlichen Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung seien wirksam und daher wäre der überhöhte Teil der Monatsmiete zurückzuzahlen, erklärte das Landgericht Berlin in der Berufungsinstanz. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Das Landgericht Berlin beurteilte die Tätigkeit der Legal-Tech-Plattform vorliegend jedoch als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ und damit nicht als „eigenständige“ Inkassotätigkeit im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Aus diesem Grund könne die Klägerin dafür keine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) verlangen und daher auch nicht von der Vermieterin einklagen, erklärte das Gericht.

 

BGH erlaubt Legal-Tech-Firma die Durchsetzung des "Mietendeckels"

Dieser restriktiven Ansicht der Berliner Gerichte widersprach der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit seinem Urteil. Unter einer erlaubten Inkassodienstleistung im Sinne des RDG sei nach dem Verständnis des Gesetzgebers nicht nur der Einzug von rechtlich unproblematischen Forderungen zu verstehen, erklärte der BGH. Vielmehr dürften Inkassounternehmen im Vorfeld eines Forderungseinzugs ihre Auftraggeber beraten, ob überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht. Außerdem wäre es diesen Unternehmen auch erlaubt Prognosen anzustellen über die Erfolgsaussichten der Forderung. Es sei lediglich erforderlich, dass zwischen Rechtsberatung und Forderungseinzug ein sachlicher Zusammenhang bestünde, ohne, dass eine zeitliche Beschränkung zu beachten sei, führte der BGH weiter aus.

 

BGH verweist Sachverhalt zurück an Berufungsinstanz

Somit darf nach der Entscheidung des BGH eine Legal-Tech-Plattform den "Berliner Mietendeckel" für ihre Auftraggeber durchsetzten. In diesem Rahmen überschreitet ein Legal-Tech-Unternehmen seine Befugnisse als Inkassodienstleister gemäß des RDG nicht. Der BGH hat das Urteil der 67. Zivilkammer am Landgericht Berlin aufgehoben. Zudem hat es den Sachverhalt zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem BGH, an eine andere Kammer des Landgerichtes zurückgewiesen.

Urteil vom 8. April 2020