Bundesgerichtshof prüft Gewinn bei Untervermietung

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt derzeit über einen Fall, der für Mieter und Vermieter gleichermaßen von großer Bedeutung ist: Darf ein Hauptmieter seine Wohnung gewinnbringend untervermieten oder rechtfertigt dies eine Kündigung durch den Vermieter? Das Urteil soll am 28.01.2026 kommen, jedoch scheint der BGH eher der Vermieter-Seite zuzustimmen.

Räumungsklage nach "gewinnbringender Untervermietung"

Im konkreten Fall geht es um eine Zweizimmerwohnung in Berlin. Der Mieter zahlte monatlich 460 Euro Nettokaltmiete, verlangte von seinen Untermietern jedoch 962 Euro. Die Vermieterin war über die Untervermietung informiert worden, kündigte jedoch fristlos als sie von der "gewinnbringenden Untervermietung" erfuhr. Während das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Räumungsklage der Vermieterin zunächst abwies, entschied das Landgericht Berlin in zweiter Instanz zugunsten der Vermieterin: Ein Mieter habe keinen Anspruch auf Untervermietung, wenn damit die Mietpreisbremse umgangen oder wirtschaftlicher Gewinn erzielt werde, ohne dass der Vermieter beteiligt wird.

Keine klaren Regeln für Möblierungszuschläge bei Untervermietung

Der Fall landet nun vor dem BGH. Dort soll geklärt werden, ob eine Untervermietung mit Aufschlag grundsätzlich zulässig sein kann und ob die Kündigung des Mietvertrags rechtens war. Laut Berechnungen hätte die Untermiete nach der Mietpreisbremse höchstens 748 Euro betragen dürfen. Der Mieter argumentiert, der Zuschlag sei wegen einer hochwertigen Möblierung gerechtfertigt gewesen. Einheitliche Regelungen für Möblierungszuschläge gibt es bislang jedoch nicht.

BGH eher auf Vermieter-Seite bei Räumungsklage

Am 24.09.2025 fand in Karlsruhe die erste Verhandlung zu der Streitsache statt. Der Mieter ließ durch seine Anwältin darlegen, dass er die Untervermietung nicht aus Gewinnstreben, sondern zur Sicherung seiner Wohnung beantragt habe. Die Vermieterin hielt dagegen, sie habe mit dem Untermietverhältnis nichts zu tun und warnte vor Nachteilen für einkommensschwache Untermieter bei einer Kündigung.

Ihr Anwalt betonte, es gehe allein um das Bestandsinteresse: Unterstützung sei möglich, wenn ein Mieter seine Wohnung nicht mehr vollständig nutzen oder finanzieren könne – jedoch nicht, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Nach bisheriger Einschätzung neigt auch der BGH dieser Argumentation zu. Sollte dies bestätigt werden, müsste der Mieter die Wohnung räumen. Das endgültige Urteil soll am 28. Januar verkündet werden.

BGH-Urteil soll Klarheit bei Untervermietung schaffen

Experten sehen in der Entscheidung ein wichtiges Signal: Während Vermieterverbände auf klare Grenzen drängen, weist der Deutsche Mieterbund darauf hin, dass viele Menschen auf Untermieten angewiesen sind, weil regulärer Wohnraum fehlt. Das Urteil des BGH könnte hier für mehr Rechtssicherheit sorgen – sowohl für Vermieter als auch für Mieter.

 

 

Quelle: dpa