Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung zu Haftstrafen wegen „Fake-Anrufen“

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 28. 10.2020 (Az. 3 StR 254/20) ein Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück wegen sogenannter „Fake-Anrufe" bestätigt. Die 3. Große Strafkammer des LG Osnabrück hatte in ihrem Urteil vom 18.02.2020 drei 20, 24 und 27 Jahre alte Männer aus Mannheim, Münster und Osnabrück wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges bzw. der Beihilfe dazu zu teils erheblichen Haftstrafen verurteilt (Az. 3 KLs 16/19). Die drei Männer gaben sich am Telefon gegenüber Senioren als Polizeibeamte aus, um so die Angerufenen zur Übergabe von Bargeld und Wertgegenständen an die Täter zu veranlassen.

Foto: Andrey Popov/AdobeFotostock

Täter gaben sich am Telefon als Polizisten aus

Das LG Osnabrück hatte es als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten in der Zeit vom 15.07.2019 bis zum 17.10.2019 Mitglieder einer Tätergruppierung waren, die in großem Stil von Istanbul (Türkei) aus im gesamten Bundesgebiet gewerbsmäßigen Betrug durch so genannte „Fake-Anrufe" zum Nachteil älterer Menschen beging. Dabei gaben sich die Täter gegenüber den Senioren in Telefonaten als Polizeibeamte oder sonstige Amtsträger aus und veranlassten die Geschädigten dazu, Bargeld oder andere Wertgegenstände bereitzustellen, um sie angeblichen Polizeibeamten zu überlassen. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte hatte nach den Feststellungen der Kammer für einen Teil dieser Taten als „Logistiker" Fahrer und Abholer, die die Beute bei den getäuschten Geschädigten abholten, rekrutiert und deren Einsätze koordiniert. Die anderen beiden Angeklagten waren nach Überzeugung der Kammer als Fahrer bzw. Abholer im Bereich Nordwestdeutschland tätig.

 

Opfer erleiden insgesamt einen Schaden von über 65 000 EUR

Konkreter Gegenstand der Verurteilung waren vier Taten im Juli und August 2019 in Beckum, Dortmund, Nordhorn und Salzbergen. Bei den Taten hatten nach Überzeugung des LG Osnabrück drei der mutmaßlich betroffenen älteren Menschen aufgrund der „Fake-Anrufe" insgesamt mehr als 65 000 EUR Bargeld gutgläubig übergeben. Die Übergabe eines sechsstelligen Betrages in einem vierten Fall konnte durch das Eingreifen der Polizei im letzten Moment verhindert werden. Jedenfalls zwei der Angeklagten erhielten nach den Feststellungen des Gerichtes für ihre Tatbeteiligung Geldbeträge im vierstelligen Bereich.

 

LG Osnabrück verurteilt die Täter zu Haftstrafen

Der heute 20 Jahre alte Angeklagte aus Mannheim wurde wegen der Beteiligung an diesen Taten – unter Einbeziehung einer Vorverurteilung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte aus Münster muss für fünf Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Der dritte heute 27 Jahre alte Angeklagte aus Osnabrück erhielt wegen Beihilfe zu zwei der Taten eine Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Geldsummen, die die Angeklagten als Belohnung für die Tatbeteiligung von den Hintermännern erhalten hatten, wurden eingezogen.

 

Opfer leiden an erheblichen psychische Folgen

Die Höhe der verhängten Haftstrafen begründete das LG Osnabrück mit den erheblichen Auswirkungen der Taten auf die betroffenen älteren Menschen. Zum finanziellen Verlust träten oft erhebliche psychische Folgen hinzu. Zudem werde bei Taten dieser Art das Vertrauen in staatliche Institutionen besonders perfide ausgenutzt. Dies verlange eine deutliche Bestrafung. Strafmildernd wirke sich dagegen das Geständnis der Angeklagten aus. Dieses habe nicht zuletzt ermöglicht, die Hauptverhandlung in nur einem Monat abzuschließen.

In seinem aktuellen Beschluss bestätigte der BGH nun diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück. Es seien keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten festzustellen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 16. November 2020

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht