Öffentliche online Glücksspiele sind in Deutschland verboten
Der Kläger nahm zwischen Februar und Mai 2017 an Online-Glücksspielen teil, die die Beklagte mit Sitz in Malta anbot. Die Beklagte besaß in diesem Zeitraum keine Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in Hessen. Der Kläger begehrt die Rückerstattung verlorener Glücksspieleinsätze. Das Landgericht Gießen hatte die Beklagte zur Zahlung von gut 10.000,00 EUR verurteilt (Urteil vom 25.2.2021, Az. 4 O 84/20). Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nach Einschätzung des OLG Frankfurt keinen Erfolg. Der Kläger könne Rückzahlung der geleisteten Einsätze verlangen, bestätigte das OLG Frankfurt die landgerichtliche Bewertung. Die Einzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag mit der Beklagten nichtig gewesen sei. Er habe gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, verstoßen (§ 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung von 2012).
Online-Spielern ist das Verbot unbekannt
Diese Vorschrift sei auch unionsrechtskonform gewesen. Soweit sie die Dienstleistungsfreiheit einschränkte, habe das dem mit der Vorschrift verfolgten Gemeinwohlinteresse gedient. Anhaltspunkte für eine Duldung des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln bestünden nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger durch gesetz- und sittenwidriges Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe. Die Einzahlung eines Guthabens auf ein Spielerkonto habe zwar ebenfalls gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Die Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass dem Kläger dieser Verstoß bekannt war oder er sich jedenfalls dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hatte. Die Regelung des Glücksspielverbots (§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012) könne nicht ohne weiteres als generell bekannt vorausgesetzt werden. Durch das „Wegklicken“ der von der Beklagten bereitgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der Kläger dieser Kenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen.
Da die Beklagte selbst gesetzeswidrig gehandelt habe, könne sie dem Anspruch des Klägers auch nicht den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenhalten. Die Beklagte hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil vom 25.2.2021 nunmehr rechtskräftig ist.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 2. Juni 2022