Berliner Senat verpflichtet Arbeitgeber Mitarbeiter auf Corona zu testen

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Der Berliner Senat hat am 27.03.2021 in einer Sondersitzung Verschärfungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Unter anderem werden Arbeitgeber dazu verpflichtet ihren Mitarbeitern zwei Mal pro Woche kostenlos einen Antigen-Schnelltest zum Nachweis des Corona-Virus zur Verfügung zu stellen. Daneben hat der Senat zudem strengere Regelungen in Bezug auf das Homeoffice erlassen. So sollen nur noch maximal 50 Prozent der Arbeitsplätze besetzt sein dürfen.

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Maximal die Hälfte der Mitarbeiter im Büro erlaubt

Home-Office-Regelungen werden forciert, um Kontakte im beruflichen Umfeld deutlich zu reduzieren. Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber*innen haben grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass maximal 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättV zeitgleich genutzt werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die aus zwingenden Gründen in der Arbeitsstätte selbst aufgeführt werden müssen – etwa aufgrund des mit der Tätigkeit verbundenen nötigen Kunden- oder Patientenkontakts, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie für die Berufsausbildung nach § 1 BBiG.

 

Testpflicht im Einzelhandel, beim Friseur und zuhause

Die Testpflicht für Bürger*innen (Test & Meet): Kund*innen des Einzelhandels – mit Ausnahme Stellen der Grundversorgung – müssen grundsätzlich vor Betreten ein tagesaktuelles, negatives Testergebnis vorweisen. Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind angehalten, für die Besucher*innen Testmöglichkeiten zu organisieren.

Körpernahe Dienstleistungen – inkl. Friseurbetriebe – dürfen nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung und mit einem tagesaktuell bescheinigten, negativen Testergebnis wahrgenommen werden. Gleiches gilt für den Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen, Galerien und Gedenkstätten.

An Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden dürfen nur Personen teilnehmen, die den Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion erbringen. Dies soll auch für Parteiversammlungen, Versammlungen von Wählergemeinschaften, Betriebsversammlungen oder Sitzungen von Personal oder Betriebsräten gelten. Religionsausübung sowie Demonstrationen und die Tätigkeit von Parlament, Regierung und Rechtspflege bleiben davon unberührt.

Alle Bürger*innen sind zudem dringend angehalten, sich auch vor privaten Treffen in einer der inzwischen stadtweit rund 170 Stellen testen zu lassen oder sich mit sogenannten Selbsttests zu untersuchen, um eine Coronavirus-Infektion auszuschließen.

 

Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht

Verpflichtende Testangebote werden ausgeweitet: Alle Arbeitgeber*innen müssen ihren Arbeitnehmer*innen künftig mindestens zwei Mal pro Woche einen kostenlosen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltest oder solche zur Selbstanwendung unter Aufsicht anbieten. Die Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das tagesaktuelle Testergebnis auszustellen, die dem von der Gesundheitsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entspricht.

 

Ausweitung der Maskenpflicht

In geschlossenen Räumen besteht künftig grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, um einen besseren Infektionsschutz sicherzustellen. Diese Regelung gilt:
für Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
für Patient*innen und Begleitpersonen beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, sofern dem eine Behandlung nicht entgegensteht, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucher*innen sowie Patient*innen bzw. Bewohner*innen, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen, für Kund*innen in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, für Besucher*innen von Bibliotheken und Archiven, in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung sowie für Besucher*innen kultureller Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen. Hier beschäftigte Personen bleiben verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. Die Bürger*innen sind dringend angehalten, auch bei privaten Zusammenkünften medizinische oder FFP2-Masken zu tragen.

Dringender Aufruf zur Nutzung digitaler Anwesenheitsdokumentationen: Um eine bessere Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen und so Infektionsketten zu durchbrechen, appelliert der Senat an Dienstleister*innen und Gewerbetreibende sowie weitere Einrichtungen mit Publikumsverkehr verfügbare digitale Angebote wie die sogenannte Luca-App nutzen. Für den Einzelhandel mit Ausnahme der Grundversorgung wird dies verbindlich vorgeschrieben.

Die geänderte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist seit dem 31.03.2021 in Kraft.

 

Quelle: Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 29. März 2021