Berliner Landgericht schätzt "Mietendeckel" als verfassungsgemäß ein

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Nach Auffassung des Landgerichtes (LG) Berlin ist der so genannte Berliner "Mietendeckel" als verfassungsgemäß anzusehen. Allerdings gelten die Vorschriften des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) erst seit dem 23. Februar und nicht schon seit dem Stichtag des 18. Juni 2019, erklärte das Gericht (Az. 66 S 95/20).

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AG Tempelhof-Kreuzberg hält Mieterhöhung für unzulässig

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen der Vermieterseite vom 18. Juni 2019 – und damit genau vom gesetzlichen Stichtag – im Rahmen einer Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu prüfen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte die Klage der Vermieterseite in der ersten Instanz mit der Begründung abgewiesen, das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 1. September sei auf ein verbotenes Rechtsgeschäft gerichtet, da ein Mietzins verlangt werde, der die am 18. Juni 2019 – dem Stichtag des Gesetzes – wirksam vereinbarte bzw. geltende Miete überschreite.

 

Vorlage des "Mietendeckels" an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten

Auf die dagegen eingelegte Berufung des klagenden Vermieters haben die Richter des LG Berlin mit ihrem Urteil vom Freitag die Entscheidung der ersten Instanz für die Mietzinsansprüche ab dem 1. März 2020 bestätigt. Das LG Berlin sehe das Gesetz zum so genannten „Berliner Mietendeckel“ weder formell noch materiell als verfassungswidrig an, sodass keine Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht geboten sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher lediglich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Frage nach der Gesetzeskompetenz des Landes Berlin für das MietenWoG Bln als „offen“ bezeichnet, und damit eine Tendenz nicht erkennen lassen. Da das LG Berlin selbst nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit gelangt sei, sei das Verfahren auch nicht auszusetzen, sondern das als wirksam erachtete Gesetz anzuwenden.

 

Zu hohe Miete ist erst seit Ende Februar verboten

Allerdings sei das MietenWoG Bln ("Mietendeckel") als ein Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erst am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in diesem Gesetz enthaltene Stichtag am 18. Juni 2019 stelle zwar einen materiell maßgeblichen Bezugspunkt für die Ermittlung der absolut (noch) zulässigen Miethöhe dar, ändere aber nichts daran, dass das gesetzliche Verbot höherer Mieten zum Stichtag am 18. Juni 2019 noch nicht existiert habe, sondern erst ab dem 23. Februar 2020 gelte. Daher sei eine höhere Miete als die am Stichtag vereinbarte bzw. geltende Miete erst ab dem März 2020 für den monatlich zu zahlenden Mietzins verboten.

 

Vermieter kann noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen

Das Mieterhöhungsverlangen aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt für die Zeit ab dem 1. September 2019 bis Ende Februar 2020 verstoße daher zwar nicht gegen das gesetzliche Verbot des MietenWoG Bln ("Mietendecekl"), überschreite aber die ortsübliche Vergleichsmiete, sodass die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis Ende Februar 2020 aus diesem Grunde keinen Erfolg habe, weshalb die Berufung insgesamt unbegründet und zurückzuweisen sei. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin vom 31. Juli 2020