Auslandssemester: Kein Anspruch auf Anerkennung ausländischer Prüfungsleistung

von Carl Christian Müller

Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen An­spruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt (Urteil vom 13.12.2022, Az. 14 A 741/21).

Studentin bei der Abschlussfeier
Foto: Sengchoy Int/AdobeStock

Universität erkennt ECTS-Punkte an

Die Universität hatte zwar die an der Hochschule im polnischen Posen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil dies von der Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät generell ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europarechtswidrig.

 

OVG Münster: Keine Beschränkung der Freizügigkeit

Das OVG Münster hat diese Entscheidung der Universität heute bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung ist wirksam. Sie verletzt nicht das Recht auf Freizügigkeit, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermöglicht. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben wurden, ausgeschlossen wird, ergibt sich kein Hindernis, das geeignet ist, die Studenten von der Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten. Die Regelung beinhaltet auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und ist nicht willkürlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 13. Dezember 2022

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht