Facebook-Faktenprüfung darf nicht missverständlich sein

von Carl Christian Müller

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) hat in einer Eilentscheidung über Anforderungen an die Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook entschieden, dass die Kennzeichnungen von Facebook für den durchschnittlichen Nutzer verständlich sein müssen. Die Klägerin hatte sich gegen den Zusatz "Behauptungen teils falsch" über einem ihrer Facebook-Posts gewehrt ( Az. 6 U 36/20).

Foto: MclittleStock/AdobeFotostock

Facebook-Faktenprüpfung kennzeichnet Post der Klägerin mit "Behauptungen teils falsch"

Die Klägerin hatte in einem Presseartikel über einen „offenen Brief“ zum Klimawandel berichtet und in einem Post auf Facebook auf diesen Artikel hingewiesen. Die Beklagte unterzog im Auftrag von Facebook dem „offenen Brief“ einer Faktenprüfung. Das Ergebnis wurde bei dem Eintrag der Klägerin auf Facebook dauerhaft angezeigt mit dem Zusatz „Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch“. In einem dort verlinkten Beitrag kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass einige der Verfasser des „offenen Briefes“ nicht über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten; außerdem seien einige der in dem „offenen Brief“ vertretenen Behauptungen unzutreffend und insgesamt wichtige Informationen nicht hinreichend berücksichtigt worden.

 

Facebook-Kennzeichnung erweckte den Eindruck Berichterstattung der Klägerin sei "falsch"

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem auf einen Wettbewerbsverstoß gestützten Eilantrag auf Unterlassung des konkreten Eintrags bei dem Post der Klägerin stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Mannheim, das zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war, entsprechend abgeändert. Entscheidend war dabei, dass die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer nach Auffassung des Senats missverständlich war. Insbesondere konnte die Verknüpfung der Einträge auf Facebook dahin missverstanden werden, dass sich die Prüfung und die Beanstandungen auf die Berichterstattung der Klägerin bezogen hätten, statt – wie es tatsächlich nach Ansicht des Senats weit überwiegend der Fall war – auf den „offenen Brief“, über den die Klägerin lediglich berichtet hatte.

Über die Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen auf Facebook im Allgemeinen ist in diesem Verfahren nicht entschieden worden. Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Die Beklagte kann aber die Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren beantragen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Karlsruhe vom 27.05.2020