Aktuell versendet Herr Thomas Wolf, Inhaber der Fotoagentur TW PHOTOMEDIA Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. In dem uns vorliegenden Fall wird dem Abgemahnten vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und Urheberrechte dadurch verletzt, dass das Bild verwendet worden sei ohne den Namen des Fotografen zu nennen oder einen Link auf die Agentur des Fotografen zu setzen. Mit der als E-Mail versendeten Abmahnung wird der Empfänger der Abmahnung von TW PHOTOMEDIA aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen.
Denecke Priess & Partner mahnen für den Fotografen Vincent Peter Warfelmann, Inhaber der Vincent Peters Photography, die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden.
Wir starten in der nächsten Woche eine Serie zum Markenrecht. Die Beiträge sollen Ihnen einen kompakten und verständlichen Einblick in die umfangreiche Materie des Markenrechts geben. Es werden unter anderem der Begriff der Marke, die Schutzfunktion und die Folgen einer Markenrechtsverletzung erörtert.
Aktuell versendet die Kanzlei hgu Rechtsanwälte im Auftrag von Ralf Roletschek Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von den hguRechtsanwälten wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a S. 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals „deutlich lesbar“ i.S.d. des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.
In den vergangenen Monaten haben die Berliner Gerichte ihre kritische Rechtsprechung in Bezug auf überzogene Forderungen bei Abmahnungen wegen unberechtigter Lichtbildnutzung weiter gefestigt. So hat das Kammergericht Berlin seinen Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 zwischenzeitlich mit Beschluss vom 07.12.2015 (Az. 24 U 111/15) bestätigt. Auch das Landgericht Berlin bremst die Foto-Abmahner deutlich ein.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einem von uns erstrittenen Urteil vom 06.01.2016 entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses für über seine IP-Adresse begangene Rechtsverletzungen nur in begrenztem Maße verantwortlich ist. Kommt dieser im Rahmen der sekundären Darlegungslast seinen Aufklärungs- und Nachforschungspflichten nach, sind darüber hinausgehende Beweiserhebungsanträge, die auf die Täterermittlung und gerade nicht auf den Klageantrag abzielen, unzulässig (AG Charlottenburg: 06.01.2016 - 231 C 379/14).
Beschluss vom 27. Januar 2016 – I-20 W 121/15 – "Moonboots" als Gattungsbegriff
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem von uns auf Beklagtenseite geführten Verfahren durch Beschluss vom 27.01.2016 erkannt, dass die Bezeichnung "Moonboots" aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise inzwischen als Gattungsbegriff für außen aus wasserabweisendem Kunststoff bestehende, dick gefütterte Winterstiefel, die durch ihre Form an Astronautenstiefel erinnern, geworden ist.
Aktuell versendet das Anwaltsbüro Gorny aus Frankfurt im Auftrag der Red Bull GmbH Abmahnungen wegen Verletzung von Markenrechten an Aufklebern. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe unerlaubt Aufkleber aus dem EU-Ausland importiert und über Internethandelsplattformen vertrieben, welche widerrechtlich mit Marken der Red Bull GmbH gekennzeichnet worden seien. Zudem handele es sich bei diesen Aufklebern um Fälschungen. Dadurch seien die Markenrechte der Red Bull GmbH verletzt worden.
Aktuell versendet die Kanzlei Dr. Schaefer aus München im Auftrag des Fotografen Michael Lucan Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Dr. Schaefer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
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