LG Berlin: Ortsabwesenheit zum Tatzeitpunkt lässt Haftung entfallen

von Carl Christian Müller

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat in einem von uns auf Beklagtenseite gegen die von der Kanzlei Waldorf Frommer gegen die Sony Music Entertainment geführten Verfahren durch Urteil vom 15.03.2016 (16 S 35/14) zu Recht erkannt, dass es für die Bewertung einer möglichen täterschaftlichen Haftung eines Anschlussinhabers für von seinem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen insbesondere auch darauf ankommt, ob dieser zum Tatzeitpunkt ortsanwesend war.

 

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Der Sachverhalt

Die von der Kanzlei Waldorf Frommer Klägerin (Sons Music Entertainment) ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte des Albums „Ten (Legacy Edition)“ der Gruppe Pearl Jam. Die von uns vertretene Beklagte war Anschlussinhaberin eines Internetanschlusses. Waldorf Frommer hatte in dem Verfahren vorgetragen, das Album „Ten“ sei über eine der Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse Dritten zum Download zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte lebte und arbeitete zum behaupteten Tatzeitpunkt jedoch über einen Zeitraum von zwei Monaten mehrere hundert Kilometer von ihrem originären Wohnsitz entfernt.

Waldorf Frommer hat die Beklagte im Auftrag der Sony Music Entertainment gerichtlich auf Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die erstinstanzliche Klage wurde mit Urteil vom 30.09.2014 (225 C 112/14) durch das Amtsgericht Charlottenburg vollumfänglich abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2016 (16 S 35/14) zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Soweit ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wiederum kann im Rahmen der hieraus resultierenden sekundären Darlegungslast geltend machen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend vollends nachgekommen.

Denn diese hat nicht nur bestritten, die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben, sondern auch dezidiert vorgetragen, sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anderorts aufgehalten zu haben. Die Ortsabwesenheit der Beklagten war vorliegend entscheidungserheblich. So führte das Landgericht Berlin aus, dass zwar grundsätzlich für die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken eine persönliche Anwesenheit des Anschlussinhabers nicht erforderlich sei. Ausreichend sei vielmehr schon, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Dieser Grundsatz gelte allerdings ausschließlich in Fällen vorübergehender zeitlich begrenzter Ortsabwesenheit. In den Fällen, in denen der Anschlussinhaber über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht ortsanwesend ist, könne gerade nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Es entspreche im Übrigen schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Router bzw. der Computer während einer solch langen Abwesenheitsperiode nicht in Betrieb gelassen wurde.

Das Landgericht Berlin hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.

 

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