Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat in einem von uns auf Beklagtenseite gegen die von der Kanzlei Waldorf Frommer gegen die Sony Music Entertainment geführten Verfahren durch Urteil vom 15.03.2016 (16 S 35/14) zu Recht erkannt, dass es für die Bewertung einer möglichen täterschaftlichen Haftung eines Anschlussinhabers für von seinem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen insbesondere auch darauf ankommt, ob dieser zum Tatzeitpunkt ortsanwesend war.
Der BGH hat heute entschieden, dass Schadensersatzansprüche aus einer Abmahnung wegen Filesharings erst in zehn Jahren verjähren. Unterlassungsansprüche und die Aufwendungsersatzansprüche (u.a. die Anwaltskosten aus einer Abmahnung) verjähren dagegen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15).
Das Markenrecht schützt Marken und Kennzeichen, welche von Personen zur Kenntlichmachung ihrer Waren, Dienstleistungen oder ihres Unternehmens verwendet werden, vor der Benutzung durch Dritte.
Erst dadurch sind Unternehmen in der Lage die Kundschaft durch die Qualität ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt 18.10.2004, Az.: R 542/2002-2).
Wann Dritte durch die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr in den geschützten Bereich einer Marke eingreifen, wird in § 14 Abs. 2 MarkenG geregelt.
Das Markenrecht spricht jedem Markeninhaber das ausschließliche Recht zu, mit seiner Marke beliebig verfahren zu können und andere von der Benutzung oder Verwendung des Zeichens auszuschließen. Greifen Dritte in dieses Recht ein, indem sie die Marke unerlaubt nutzen, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Die Verletzung von Markenrechten regelt § 14 Abs. 2 MarkenG.
Die Folge sind unter anderem Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch Verbraucher geraten oftmals unbeabsichtigt in einen Konflikt mit dem Markenrecht.
Derzeit mahnt Rechtsanwalt Robert Fechner für den Fotografen Claus Rasmussen (www.themaltdesk.blogspot.dk) die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden.
Denecke Priess & Partner mahnen für den Fotografen Thomas Gatzemeier die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden.
Die Kanzlei Sagsöz & Euskirchen aus Bonn versendet aktuell im Auftrag der Finntrade GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße. Die Abmahnung wurde für angebliche Wettbewerbsverstoße auf eBay versendet. Gern können Sie auf uns zurückkommen, um sich in Ihrer Abmahnsituation rechtlich verteidigen zu lassen.
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Neumann & Kollegen vor, die im Auftrage der O´s Feinkost GmbH wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen unsere Mandantin vorgeht. Unserer Mandantin wird vorgeworfen, sie habe Verbraucher ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken angeschrieben. Es werden Auskunfts- und Unterlassungsansprüche sowie die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Der Abgemahnte wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
In der ersten Folge unserer Serie zum Markenrecht haben wir Ihnen bereits einen kurzen Überblick darüber gegeben, was eine Marke überhaupt ist. Mit dieser Folge möchten wir Sie ein wenig mit den verschiedenen Arten von Marken vertraut machen.
Das Markengesetz gibt bereits in § 3 Abs. 1 einen Einblick darüber, welche Zeichen dem Schutz des Markengesetzes unterfallen. So werden dort etwa Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen und Hörzeichen genannt. Aufgrund der Vielzahl denkbarer Zeichenformen nennt das Markengesetz lediglich einige Beispiele für schutzfähige Zeichenformen. Neben den meist bekannteren Wort- und Bildmarken sind auch andere weit weniger geläufige Markenformen, wie die Farbmarke, die Dreidimensionale Marke oder die Hör- und Geruchsmarke durch das Markenrecht geschützt.
Wir starten mit diesem Beitrag eine neue Serie zum Markenrecht. Die Beiträge verschaffen Ihnen einen kompakten und verständlichen Einblick in die umfangreiche Materie des Markenrechts. Zunächst einmal stellt sich die Frage: Was ist eine Marke?
Eine gesetzliche Definition des Markenbegriffs findet sich in § 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnen (MarkenG) wieder. Hiernach sind unter einer Marke alle Zeichen zu verstehen, die geeignet sind, Dienstleistungen und/oder Waren eines Anbieters von denen eines anderen Anbieters zu unterscheiden. Jeder Marke kommt hierbei Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion zu. Vereinfacht gesagt dienen Marken also sowohl der Zuordnung von Produkten und Dienstleistungen einzelner Unternehmen als auch der Abgrenzung zu Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen.
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