In der vergangenen Folge haben wir uns mit den Anforderungen beschäftigt, die rechtlich an die Einwilligungserklärung des Empfängers der jeweiligen Werbemaßnahme zu stellen sind. Heute geht es um das Widerspruchsrecht des Empfängers und das Verfahren nach erfolgtem Widerspruch.
In den vergangenen Folge der Serie haben wir uns mit der wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Post-Mailings und E-Mail-Marketing (Werbe-Email, Newsletter etc.) beschäftigt. Heute soll es um die Anforderungen gehen, die rechtliche an die Einwilligungserklärung des Empfängers der jeweiligen Werbemaßnahme zu stellen ist.
Die vorformulierte Einwilligungserklärung muss – gleich ob diese „online“ oder „offline“ abgegeben wurde – hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Dabei ist zwischen der persönlichen und sachlichen Reichweite zu unterscheiden:
Mit der einstweiligen Verfügung wird dem Schuldner (Empfänger der einstweiligen Verfügung) in der Regel aufgegeben, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Die einstweilige Verfügung wird jedoch nur dem Antragsteller übersendet. Die einstweilige Verfügung muss daher vollzogen werden, um den Schuldner in Kenntnis zu setzen und die Wirkungen (Ordnungsgelder oder Ordnungshaft bei Verstoß gegen den Verbotstenor) der einstweiligen Verfügung herzustellen. Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung macht der Gläubiger also deutlich, dass die einstweilige Verfügung vom Schuldner beachtet werden muss. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung erfolgt in der Regel durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner oder dessen Rechtsanwalt. Die Zustellung muss allerdings innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 1 ZPO erfolgen. Im Falle der Beschlussverfügung beginnt die Frist mit Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller (Gläubiger), im Falle der Urteilsverfügung mit Verkündung des Urteils zu laufen.
Die Schutzschrift ist ein Schreiben an das Gericht, mit dem der Abgemahnte seine Sicht der Dinge darstellt. Das Gericht soll auf diesem Wege die Gelegenheit erhalten, die Position des Abgemahnten vor Erlass der einstweiligen Verfügung zur Kenntnis nehmen.
Die Schutzschrift ist gesetzlich nicht geregelt, sondern hat sich gewohnheitsrechtlich entwickelt. Hintergrund ist, dass ein Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung erlassen kann, ohne dem Abgemahnten die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Sinn und Zweck der Schutzschrift besteht daher darin, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ganz oder zumindest ohne mündliche Verhandlung zu verhindern. Die Schutzschrift ist damit ein vorbeugendes prozessuales Verteidigungsmittel. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Wird die Schutzschrift jedoch von einem Anwalt hinterlegt und ergeht gleichwohl eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege, muss diese an den hinterlegenden Anwalt zugestellt werden. Anderenfalls liegt keine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung vor. Hier besteht dann die Gefahr, dass die einmonatige Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO verstreicht.
In den bisherigen Beiträgen (hier finden Sie eine Übersicht der einzelnen Beiträge) haben wir uns ausschließlich mit der Übersendung E-Mail-Werbung (Newsletter-Marketing, Werbe-E-Mails etc.) beschäftigt. Heute soll es um die althergebrachte Übersendung von Werbung gehen – die Übersendung mit der Post.
Grundsätzlich ist Briefwerbung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auch ohne das vorherige Einverständnis des Adressaten zulässig. In datenschutzrechtlicher Hinsicht bedarf es dagegen auch hier einer nach den in den vergangenen Beiträgen dargestellten Grundsätzen wirksamen Einwilligung. Wie bereits dort dargestellt, ist das Datenschutzrecht, was die formale Ausgestaltung der Einwilligungserklärung anbelangt, jedoch weniger streng, als das Wettbewerbsrecht im Hinblick auf die Einwilligung in den Empfang von Werbung via elektronische Post. Im Einzelnen:
Das Amtsgericht Koblenz hat in einem von uns gegen die Tele München (vertreten von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer) geführten Verfahren entschieden, dass die in einem Auskunftsverfahren nach §101 Abs. 9 UrhG erlangten Daten des Anschlussinhabers einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, sofern der Telefonnetzbetreiber nicht identisch mit dem Vertragspartner des Telefonanschlussinhabers ist. Das ist dann der Fall, wenn der Endkunde seinen Internet-Access-Vertrag mit einem sogenannten Reseller abschließt, der den Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Rahmen erbringt, hierfür aber die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber nutzt. Das Amtsgericht Koblenz hatte dies bereits mehrfach so entschieden. Neu an dieser Entscheidung ist, dass nach Auffassung des Amtsgerichts Koblenz das Beweisverwertungsverbot auch für diejenigen Daten gilt, bei denen der Anschlussinhaber Endkunde eines der Konzerntöchter des Netzbetreibers ist. Im vorliegenden Fall war der Netzbetreiber die Deutsche Telekom AG. Vertragspartner des Abgemahnten Anschlusses Inhabers war die Telekom Deutschland GmbH.
In der vorrangegangen Folge (hier finden Sie eine Übersicht über alle Folgen der Serie) haben wir uns mit den Voraussetzungen beschäftigt, die an eine rechtswirksame Einwilligungserklärung zu stellen sind, die über ein Internetangebot eingeholt wurden. Heute soll es um die Einwilligungserklärung gehen, die offline, also beispielsweise über Formulare oder Werbeprospekte eingeholte werden. Auch hier ist wieder zwischen den wettbewerbsrechtlichen und den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu unterscheiden.
In der letzten Folge haben wir uns mit den Rechtsmitteln, die gegen die einstweilige Verfügung möglich sind, beschäftigt. Was aber, wenn man die einstweilige Verfügung akzeptieren will, weil die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist oder aber man auf eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung aus anderen Gründen verzichten will? Auch hier ist es unbedingt erforderlich, auf die einstweilige Verfügung zu reagieren. Bleibt man in diesen Fällen untätig, droht eine kostenpflichte Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Die Abschlusserklärung stellt die rechtsverbindliche Erklärung des Antragsgegners dar, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert.
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