Uns liegt eine Klage der Caro Fotoagentur, vertreten durch die KanzleiDenecke Priess & Partner,wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, vor. Mit der Klage werden 1.395,00 EUR Schadensersatzansprüche, 85,00 EUR Ermittlungskosten sowie 745,40 EUR Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.
Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hat entschieden, dass bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche im Fall der unberechtigten Übernahme einer Fotografie die Tarife der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar sind, wenn der Rechteinhaber eine entsprechende Lizenzierungspraxis nachweisen kann. Kläger war der Kann er dies nicht und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte, nach denen sich die Höhe des Schadensersatzes berechnen ließen, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,00 EUR schätzen (LG Berlin, Urt. v. 30.7.2015 – 16 O 410/14).
Denecke Priess & Partner mahnen für Masterfile Corporation die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden.
In der vergangenen Folge haben wir uns mit den Anforderungen beschäftigt, die rechtlich an die Einwilligungserklärung des Empfängers der jeweiligen Werbemaßnahme zu stellen sind. Heute geht es um das Widerspruchsrecht des Empfängers und das Verfahren nach erfolgtem Widerspruch.
In den vergangenen Folge der Serie haben wir uns mit der wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Post-Mailings und E-Mail-Marketing (Werbe-Email, Newsletter etc.) beschäftigt. Heute soll es um die Anforderungen gehen, die rechtliche an die Einwilligungserklärung des Empfängers der jeweiligen Werbemaßnahme zu stellen ist.
Die vorformulierte Einwilligungserklärung muss – gleich ob diese „online“ oder „offline“ abgegeben wurde – hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Dabei ist zwischen der persönlichen und sachlichen Reichweite zu unterscheiden:
Mit der einstweiligen Verfügung wird dem Schuldner (Empfänger der einstweiligen Verfügung) in der Regel aufgegeben, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Die einstweilige Verfügung wird jedoch nur dem Antragsteller übersendet. Die einstweilige Verfügung muss daher vollzogen werden, um den Schuldner in Kenntnis zu setzen und die Wirkungen (Ordnungsgelder oder Ordnungshaft bei Verstoß gegen den Verbotstenor) der einstweiligen Verfügung herzustellen. Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung macht der Gläubiger also deutlich, dass die einstweilige Verfügung vom Schuldner beachtet werden muss. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung erfolgt in der Regel durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner oder dessen Rechtsanwalt. Die Zustellung muss allerdings innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 1 ZPO erfolgen. Im Falle der Beschlussverfügung beginnt die Frist mit Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller (Gläubiger), im Falle der Urteilsverfügung mit Verkündung des Urteils zu laufen.
Die Schutzschrift ist ein Schreiben an das Gericht, mit dem der Abgemahnte seine Sicht der Dinge darstellt. Das Gericht soll auf diesem Wege die Gelegenheit erhalten, die Position des Abgemahnten vor Erlass der einstweiligen Verfügung zur Kenntnis nehmen.
Die Schutzschrift ist gesetzlich nicht geregelt, sondern hat sich gewohnheitsrechtlich entwickelt. Hintergrund ist, dass ein Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung erlassen kann, ohne dem Abgemahnten die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Sinn und Zweck der Schutzschrift besteht daher darin, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ganz oder zumindest ohne mündliche Verhandlung zu verhindern. Die Schutzschrift ist damit ein vorbeugendes prozessuales Verteidigungsmittel. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Wird die Schutzschrift jedoch von einem Anwalt hinterlegt und ergeht gleichwohl eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege, muss diese an den hinterlegenden Anwalt zugestellt werden. Anderenfalls liegt keine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung vor. Hier besteht dann die Gefahr, dass die einmonatige Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO verstreicht.
In den bisherigen Beiträgen (hier finden Sie eine Übersicht der einzelnen Beiträge) haben wir uns ausschließlich mit der Übersendung E-Mail-Werbung (Newsletter-Marketing, Werbe-E-Mails etc.) beschäftigt. Heute soll es um die althergebrachte Übersendung von Werbung gehen – die Übersendung mit der Post.
Grundsätzlich ist Briefwerbung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auch ohne das vorherige Einverständnis des Adressaten zulässig. In datenschutzrechtlicher Hinsicht bedarf es dagegen auch hier einer nach den in den vergangenen Beiträgen dargestellten Grundsätzen wirksamen Einwilligung. Wie bereits dort dargestellt, ist das Datenschutzrecht, was die formale Ausgestaltung der Einwilligungserklärung anbelangt, jedoch weniger streng, als das Wettbewerbsrecht im Hinblick auf die Einwilligung in den Empfang von Werbung via elektronische Post. Im Einzelnen:
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