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von Carl Christian Müller

AG München: Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen

Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.

Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

von Carl Christian Müller

AG Potsdam bestätigt ausdrücklich 3-jährige Verjährungsfrist in Filesharing-Verfahren – Klage der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin abgewiesen

Mit einem von uns erstrittenen Urteil vom 22.09.2015 (Aktenzeichen 21 C 172/14) hat das Amtsgericht Potsdam eine Klage eine Filmherstellers, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin, wegen vermeintlich unerlaubten Filesharings abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hatten die Richter über eine angebliche Rechtsverletzung wegen Filesharings eines Films zu entscheiden. Das Gericht bestätigte mit dem Urteil die überwiegende Rechtsprechung in Filesharing-Verfahren, wonach in urheberrechtlichen Streitigkeiten die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach der gesetzlichen 3-jährigen Frist verjähren (§ 195 BGB).

von Carl Christian Müller

AG Düsseldorf: Anspruch auf Lizenzschaden setzt Internetrechte voraus

Stehen einem Rechteinhaber die Nutzungsrechte an einem Werk nur für die Nutzung auf DVD, nicht hingegen die Internetrechte zu so ist jedenfalls zweifelhaft, ob eine Schadensberechnung nach Lizenzanalogie vorgenommen werden kann. (AG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2015 – 57 C 9732/14). Selbst wenn man aber die Berechnung nach der Lizenzanalogie § 97 Abs.2 UrhG vornehmen will (LG Düsseldorf 12 S 21/14), ist allerdings erforderlich, dass der Rechteinhaber konkret vorträgt, welcher Anteil des Gesamtschadens auf ihn entfällt (BGH NJW 2008, 373 Rn. 38ff.). Fehlt es hieran, so ist nach der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf eine Schätzung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie gemäß § 287 ZPO mangels ausreichender Anknüpfungsgrundlagen nicht möglich und die Klage abzuweisen.

von Carl Christian Müller

AG Frankfurt am Main: Schadensersatzansprüche bei Filesharing verjähren nach 3 und nicht erst nach 10 Jahren

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.10.2014 (Az. 32 C 2305/14 (84)) entschieden, dass Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach 3 Jahren und nicht erst nach 10 Jahren verjähren und hat damit die Klage des Rechteinhabers gegen einen Anschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten wegen Verjährungseintritts vollumfänglich abgewiesen.

Zu einer Hemmung der 3jährigen Verjährungsfrist kommt es durch einen Mahnbescheid allerdings nur dann, wenn in dem Mahnbescheid ein eindeutiger Lebenssachverhalt durch Angabe individualisierender Merkmale wie Tatzeit, Verletzungshandlung, Höhe des Schadensbetrages und Aktenzeichen genannt wird. Der Mahnbescheid müsse hinreichend individualisiert sein und der Schuldner müsse erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

von Carl Christian Müller

Abmahngefahr wegen kombinierter Widerrufsbelehrung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, in der eine Kombination aller drei Möglichkeiten über den Fristbeginn enthalten ist, wettbewerbswidrig, sofern hierbei der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann.

Mit der in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten Entscheidung geht ein Verbraucherschutzverein gegen die von IKEA entsprechend verwendete kombinierter Widerrufsbelehrungen vor.

Klage von Denecke Priess & Partner im Auftrag der Caro Fotoagentur

Uns liegt eine Klage der Caro Fotoagentur, vertreten durch die Kanzlei Denecke Priess & Partner, wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, vor. Mit der Klage werden 1.395,00 EUR Schadensersatzansprüche, 85,00 EUR Ermittlungskosten sowie 745,40 EUR Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.

von Carl Christian Müller

LG Berlin zum Schadensersatz bei Foto-Klau:

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hat entschieden, dass bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche im Fall der unberechtigten Übernahme einer Fotografie die Tarife der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar sind, wenn der Rechteinhaber eine entsprechende Lizenzierungspraxis nachweisen kann. Kläger war der Kann er dies nicht und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte, nach denen sich die Höhe des Schadensersatzes berechnen ließen, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,00 EUR schätzen (LG Berlin, Urt. v. 30.7.2015 – 16 O 410/14).

Denecke Priess & Partner mahnen für Masterfile Corporation ab

Hand wirft Abmahnung in den Briefkasten
Foto: VRD/AdobeFotostock

Denecke Priess & Partner mahnen für Masterfile Corporation die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden.

von Carl Christian Müller

Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing – Folge 7: Das Widerspruchsrecht

In der vergangenen Folge haben wir uns mit den Anforderungen beschäftigt, die rechtlich an die Einwilligungserklärung des Empfängers der jeweiligen Werbemaßnahme zu stellen sind. Heute geht es um das Widerspruchsrecht des Empfängers und das Verfahren nach erfolgtem Widerspruch.

von Carl Christian Müller

Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing – Folge 6: Inhaltliche Ausgestaltung der vorformulierten Einwilligungserklärung

In den vergangenen Folge der Serie haben wir uns mit der wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Post-Mailings und E-Mail-Marketing (Werbe-Email, Newsletter etc.) beschäftigt. Heute soll es um die Anforderungen gehen, die rechtliche an die Einwilligungserklärung des Empfängers der jeweiligen Werbemaßnahme zu stellen ist.

Die vorformulierte Einwilligungserklärung muss – gleich ob diese „online“ oder „offline“ abgegeben wurde – hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Dabei ist zwischen der persönlichen und sachlichen Reichweite zu unterscheiden: