Sie haben eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Prinz Neidhardt Engelschall im Auftrag von Christian Kaiser, rasscass Medien Content Verlag erhalten, weil Sie angeblich Texte der "WHO'S WHO-Biografie" im Internet verbreitet haben sollen?
Den Leitsatz des Urteils, welches das Oberlandesgericht München am 14.01.2016 verkündet hat, können sich wirklich nur Juristen ausgedacht haben. Er lautet:
"In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen."
Denecke Priess & Partner mahnen für Action Press GmbH & Co. KG die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden.
Aktuell versendet die Kanzlei Dr. Müsse im Auftrag von Ralf Roletschek Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Rechtsanwalt Dr. Müsse wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Das Kammergericht hat entschieden, dass der Schadensersatz bei einer Pixelio-Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung im Wege richterlicher Schadensschätzung auf 100,00 EUR zu begrenzen ist (Beschl. v. 26.10.2015 – Az.: 24 U 111/15).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte eine Fotografie bei pixelio.de zur kostenfreien Nutzung eingestellt. Die standardisiert verwendeten Nutzungsbedingungen von pixelio.de sahen vor, dass Nutzer der Fotografie den Kläger als Urheber anzugeben hatten. Gegen diese Vorgabe verstieß die Beklagte. Sie gab den Namen des Klägers nicht an, als sie das Bild im Internet verwendete.
Haben auch Sie eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieh Century Fox Home Entertainment Germany GmbH erhalten, weil Sie angeblich den Film Der Marsianer – Rettet Mark Watney in eine Tauschbörse eingestellt haben sollen?
Haben auch Sie eine Abmahnung von der Rechtsanwältin Katrin Scholz im Auftrag von Kay-Uwe Droll erhalten, weil Sie unzulässige Werbung in Preissuchmaschinen angeboten haben?
Unzulässige Werbung in Preissuchmaschinen?
Ihnen wird vorgeworfen die in der Abmahnung näher bezeichneten Produkte in ihrem Internetshop mit einem höheren Preis anzubieten, als in der Preissuchmaschine tatsächlich angezeigt wird. Nun werden Sie von der Rechtsanwältin Katrin Scholz aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Wettbewerbsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Produkte in Preissuchmaschinen mit unzutreffenden Bruttopreisen zu bewerben.
Uns liegen in letzter Zeit vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer vor, bei denen sich Nutzer über die Apps Movie Box und Show Box Filme angeschaut haben. Dem ersten Anschein nach werden die Filme über die App gestreamt. Tatsächlich laden aber beide Apps die Filme über BitTorrent herunter – es handelt sich also in Wirklichkeit um Filesharing.
Rainer Munderloh mahnt für Huber Medien die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten durch das Einstellen von Kartenmaterial im Internet ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die der Huber Medien zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.
Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2015 in einem in seiner Trageweite als historisch zu bezeichnenden Urteil über den Umgang von Facebook mit europäischen Nutzerdaten das sogenannte „Safe Harbor“-Abkommen zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt. Das Urteil hat zur Folge, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA nicht mehr auf der Grundlage des „Safe Harbor”-Abkommens erfolgen darf (EuGH, 06.10.2015 – C-362/14, Safe-Harbor-Entscheidung).
Der Europäische Gerichtshof ist mit dem Urteil dem Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot gefolgt. Geklagt hatte der Österreicher Maximilian Schrems, der mit der Weiterleitung und Speicherung seiner auf der Onlineplattform Facebook zunächst veröffentlichten persönlichen Daten nicht mehr einverstanden war. Bei einer Nutzeranfrage hatte er herausgefunden, dass Facebook auch noch längst gelöscht geglaubte Daten vorhielt. Nun muss die irische Datenschutzbehörde eine entsprechende Beschwerde des Österreichers prüfen.
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