Beschluss vom 27. Januar 2016 – I-20 W 121/15 – "Moonboots" als Gattungsbegriff
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem von uns auf Beklagtenseite geführten Verfahren durch Beschluss vom 27.01.2016 erkannt, dass die Bezeichnung "Moonboots" aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise inzwischen als Gattungsbegriff für außen aus wasserabweisendem Kunststoff bestehende, dick gefütterte Winterstiefel, die durch ihre Form an Astronautenstiefel erinnern, geworden ist.
Aktuell versendet das Anwaltsbüro Gorny aus Frankfurt im Auftrag der Red Bull GmbH Abmahnungen wegen Verletzung von Markenrechten an Aufklebern. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe unerlaubt Aufkleber aus dem EU-Ausland importiert und über Internethandelsplattformen vertrieben, welche widerrechtlich mit Marken der Red Bull GmbH gekennzeichnet worden seien. Zudem handele es sich bei diesen Aufklebern um Fälschungen. Dadurch seien die Markenrechte der Red Bull GmbH verletzt worden.
Aktuell versendet die Kanzlei Dr. Schaefer aus München im Auftrag des Fotografen Michael Lucan Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Dr. Schaefer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte versendet aktuell im Auftrag der Repaircenter24 GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße. Die Repaircenter24 GmbH bietet nach eigenen Angaben bundesweit Handyreparaturen sowie Ersatzteile und Zubehör für Handys. Mit der Abmahnung wirft die Rechtsanwaltskanzlei Nimrod dem Abgemahnten vor, veraltete Widerrufsbeleherungen zu verwenden.
Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum entschieden.
Sie haben eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Prinz Neidhardt Engelschall im Auftrag von Christian Kaiser, rasscass Medien Content Verlag erhalten, weil Sie angeblich Texte der "WHO'S WHO-Biografie" im Internet verbreitet haben sollen?
Den Leitsatz des Urteils, welches das Oberlandesgericht München am 14.01.2016 verkündet hat, können sich wirklich nur Juristen ausgedacht haben. Er lautet:
"In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen."
Denecke Priess & Partner mahnen für Action Press GmbH & Co. KG die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden.
Aktuell versendet die Kanzlei Dr. Müsse im Auftrag von Ralf Roletschek Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Rechtsanwalt Dr. Müsse wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Das Kammergericht hat entschieden, dass der Schadensersatz bei einer Pixelio-Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung im Wege richterlicher Schadensschätzung auf 100,00 EUR zu begrenzen ist (Beschl. v. 26.10.2015 – Az.: 24 U 111/15).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte eine Fotografie bei pixelio.de zur kostenfreien Nutzung eingestellt. Die standardisiert verwendeten Nutzungsbedingungen von pixelio.de sahen vor, dass Nutzer der Fotografie den Kläger als Urheber anzugeben hatten. Gegen diese Vorgabe verstieß die Beklagte. Sie gab den Namen des Klägers nicht an, als sie das Bild im Internet verwendete.
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