Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?
Sofern Sie wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt wurden, finden Sie auf dieser Seite wichtige Informationen zur richtigen Verhaltensweise bei einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Es gibt verschiedene Formen eine Markenrechtsverletzung:
- Die Benutzung eines identischen Zeichens (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
- Die Benutzung eines ähnlichen Zeichens, wodurch die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke hervorgerufen werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
- Die Benutzung eines Zeichens, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
In jedem der oben genannten Fälle müssen aber folgende Bedingungen erfüllt sein, um eine Markenrechtsverletzung zu bejahen:
- Benutzung der Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers
- Handeln im geschäftlichen Verkehr
- Markenmäßige Benutzung
Nachfolgend werden die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung näher erläutert.
a) Benutzung der Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers
Stimmt der Markenrechtsinhaber einer Benutzung des Zeichens ausdrücklich zu, so liegt kein markenrechtlicher Verstoß vor. Die Marke wird dann lizensiert. Lizenzen werden in der Regel nur gegen Zahlung eines Entgeltes erteilt.
b) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Zunächst muss die Marke im geschäftlichen Verkehr genutzt worden sein. Das ist dann der Fall, wenn der Erwerb oder Vertrieb von Waren (oder Dienstleistungen) eine kommerzielle Tätigkeit darstellt und diese auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist. Privates, politisches oder wissenschaftliches Handeln begründet kein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
c) Markenmäßige Benutzung
Eine markenmäßige Benutzung liegt dann vor, wenn das verwendete Zeichen beispielsweise im Rahmen des Produktabsatzes oder der Werbung zumindest auch der Unterscheidung von Waren des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Bewertungsmaßstab hierfür sind die angesprochenen Verkehrskreise. Eine markenmäßige Benutzung liegt somit vor, wenn Zeichen auf Verpackungen oder Werbeprospekten angebracht und in den Handel eingeführt werden. Auch der Import von gefälschten Kleidungsstücken oder Taschen stellt regelmäßig eine markenmäßige Benutzung dar. Hierbei ist es sogar oftmals unerheblich, dass der Käufer davon ausging, es handele sich um Originalware.
Markenrechtsverletzung auf Ebay, Amazon & Co
Längst stehen Internetplattformen wie Ebay, Amazon oder auch Ebay-Kleinanzeigen im Fokus markenrechtlicher Abmahnungen. Eine Abmahnung kann jedoch – wie oben bereits angesprochen – nur gegenüber demjenigen ausgesprochen werden, der im geschäftlichen Verkehr handelt. Viele Nutzer wissen dabei oft nicht, dass es auf die Anmeldung eines Gewerbes oder die Zahlung von Steuern nicht ankommt.
Gewerbliches oder privates Handeln
Betroffene handeln meist nicht in der Absicht gewerblich tätig zu werden. Es geht vielmehr um die Freude am Verkauf oder darum, eine günstige Gelegenheit zu nutzen, als um die Absicht den größtmöglichen Gewinn zu erzielen oder sich dauerhaft als Händler im Internet zu betätigen.
Dabei ist der Übergang von privatem zu gewerblichem Handeln fließend. Die Anzahl der gerichtlichen Entscheidungen ist mittlerweile unüberschaubar, da jeder Fall gesondert zu betrachten ist.
So wurde bereits in der Vergangenheit entschieden, dass ab einer Anzahl von 25 Käuferbewertungen ein Rückschluss auf gewerbliche Handlungen zulässig ist (BGH, 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05)
Ebenfalls soll Gewerblichkeit angenommen werden, wenn in kurzer Zeit mehr als zehn neue Markenartikel eingestellt werden (LG Frankfurt, 09.10.2007 Az.: 2/03).
Unterschiede in der Rechtsprechung ergeben sich auch bezüglich der Anzahl der Verkäufe. Das Landgericht Berlin hält 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten für ausreichend, um geschäftliches Handel im Sinne des Markengesetzes anzunehmen (LG Berlin, 09.09.2001, Az.: 103 U 149/01).
Das Oberlandesgericht Zweibrücken nimmt ein gewerbliches Handeln bei 40 Verkäufen innerhalb von zwei Monaten an (OLG Zweibrücken, 28.06.2007, Az.: 4 U 210/06).
Bei der Beantwortung der Frage, ob gewerbliches Handeln vorliegt kann auch der Nutzerstatus entscheidend sein. Das OLG Frankfurt entschied dazu, dass ein Powerseller Unternehmer ist, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt vom 21.03.2007, Az.: 6 W 27/07)
Unternehmereigenschaft soll zudem bei 250 Verkäufen in 31 Monaten und Powersellereigenschaft vorliegen (LG Mainz, 06.07.2005, Az.: O 184/04)
Nach Auffassung des Landgerichts Hof lassen 41 Transaktionen bei eBay keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zu (LG Hof, 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03)
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten in einem Grenzbereich bewegen, in dem sowohl ein privater wie auch unternehmerischer Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04)
Zusammenfassend lässt sich jedoch festhalten, dass ein gewerbliches Handeln nur dann vorliegt, wenn der Verkäufer ständig und planmäßig auf Ebay, Amazon und Co. tätig wird. Werden also mehrfach gleichartige oder neue Waren erworben oder angeboten, wird dies oftmals als Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht gewertet. Erfolgte eine Abmahnung, ist aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsansätze der Gerichte ein unbegründeter Verstoß nur schwer erkenntlich.
Letztendlich weist jeder Fall individuelle Besonderheiten auf und muss daher im Einzelfall genau geprüft werden.
Nicht nur deshalb ist es ratsam sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerade bei Massenabmahnungen sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt und die meist vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weitgehend formuliert.
Gerne geben wir Ihnen eine vorläufige Einschätzung im Rahmen einer ersten kostenlosen telefonischen Rechtsberatung.
In der nächsten Folge unserer markenrechtlichen Serie geht es um die Frage, was schützt das Markenrecht eigentlich?