Serie zum Markenrecht – Folge 2: Arten von Marken

von Carl Christian Müller

2. Welche Arten von Marken gibt es?

In der ersten Folge unserer Serie zum Markenrecht haben wir Ihnen bereits einen kurzen Überblick darüber gegeben, was eine Marke überhaupt ist. Mit dieser Folge möchten wir Sie ein wenig mit den verschiedenen Arten von Marken vertraut machen.

Das Markengesetz gibt bereits in § 3 Abs. 1 einen Einblick darüber, welche Zeichen dem Schutz des Markengesetzes unterfallen. So werden dort etwa Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen und Hörzeichen genannt. Aufgrund der Vielzahl denkbarer Zeichenformen nennt das Markengesetz lediglich einige Beispiele für schutzfähige Zeichenformen. Neben den meist bekannteren Wort- und Bildmarken sind auch andere weit weniger geläufige Markenformen, wie die Farbmarke, die Dreidimensionale Marke oder die Hör- und Geruchsmarke durch das Markenrecht geschützt.

a) Wort- und Bildmarken

Eine Wortmarke besteht dem Grunde nach aus Wörtern, Zeichen, Buchstaben und weiteren Schriftzeichen. Dabei ist es unerheblich, ob die üblichen Buchstaben in Klein- oder Großbuchstaben abgefasst werden. Überdies kann die Zusammensetzung der Wortmarke auch aus bestimmten Sonderzeichen wie zum Beispiel „€“ oder „@“ bestehen, da diese mittlerweile als Ersatz für bestimmte Buchstaben wie „E“ und „A“ anerkannt sind. Wichtig dabei ist lediglich, dass die Marke bei ihrer Anmeldung grafisch darstellbar ist und in Bezug auf die betreffende Ware oder Dienstleistung Unterscheidungskraft besitzt.

Der Schutzbereich der Wortmarke umfasst bisweilen sogar Wortkombinationen, Werbeslogans, Domains und vollständige Sätze. Ob es sich hierbei um eine fremdsprachige Wortkombination oder eine aus fremden Schriftzeichen bestehende Zeichenfolge handelt, spielt für die Markenfähigkeit grundsätzlich keine Rolle. Mehrwortzeichen wie beispielsweise „Das Örtliche“ oder „Burger King“ sind dabei in ihrer Gänze zu bewerten und dürfen dem Gesamteindruck nach nicht einen lediglich beschreibenden Charakter aufweisen. Dies gilt für die Markenfähigkeit von Werbeslogans gleichfalls, allerdings kommt einem Werbeslogan als Wortmarke dazu ein höherer Grad an Unterscheidungskraft zu, je origineller und prägnanter dieser dem Zielpublikum präsentiert wird. Die Markenfähigkeit wurde unter anderem für Werbeslogans wie „Ideas for life.“ (Panasonic) sowie „Vorsprung durch Technik“ (Audi) durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt. Markenrechtlicher Schutz besteht auch für sogenannte Domains. Eine Domain ist letztlich nichts anderes als eine Internetadresse, wie etwa „abmahnung-medienrecht.de“. Wichtig für die markenrechtliche Bewertung sind dabei lediglich die Teile der Domain, die vor dem Punkt erscheinen. Ausgehend von unserem Beispiel wäre dies also die Wortfolge „abmahnung-medienrecht“. Die übrigen Bestandteile der Internetadresse besitzen keine Unterscheidungskraft und können daher auch keine Schutzfähigkeit nach dem Markengesetz begründen.

Bei der Anmeldung einer reinen Wortmarke wird nur das Wort bzw. die Zeichenfolge als solche geschützt. Bildliche Ausgestaltungen oder grafische Verzierungen sind hiervon nicht erfasst. So kann es im Einzelfall durchaus ratsam sein, eine Wort-Bildmarke anzumelden. Die Anmeldung einer Kombination aus Wort- und Bildmarke ist etwa dann sinnvoll, wenn das bloße Wort oder die Wortkombination aufgrund seiner allgemeinen Fassung oder seines produktbeschreibenden Inhalts allein nicht schutzfähig wäre. So mangelt es grundsätzlich an der Schutzfähigkeit einer Wortmarke, wenn dieser für eine Ware oder Dienstleistung ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Ausgeschlossen von der Schutzfähigkeit aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind überdies Wortmarken, welche ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer fremden Sprache darstellen. Zwar sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortmarke keine allzu hohen Anforderungen zu stelle, jedoch kann durch die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke unangenehmen Überraschungen bei der Markenregistrierung vorgebeugt werden.

b) Buchstaben und Zahlen

Sogar Einzelbuchstaben, Zahlenreihen, mathematische Formeln oder Buchstabenkombinationen (DPD, DHL, IBM,…) können als Marke eingetragen werden. Auch für diese besteht zunächst uneingeschränkter markenrechtlicher Schutz. Hierbei ist es egal, ob die Kombination aussprechbar ist oder einen Sinngehalt aufweist. Zu beachten ist jedoch, dass eine Eintragung oftmals an einem entgegenstehenden Freihaltebedürfnis oder an der mangelnden Unterscheidungskraft scheitert, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Wie bei allen Markenformen ist eine Kombination aus verschiedenen Markenarten möglich und führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Unterscheidungskraft.

c) Hörmarken, Dreidimensionale Marken und Farbmarken

Auch die Hörmarke, die Dreidimensionale Marke und die Farbmarke werden ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnt. Die Hörmarke umfasst dabei jegliche Art von Geräuschen, akustischen Signalen oder Melodien (Jingle der Telekom, Tatort-Intro,…). Der Begriff der Dreidimensionalen Marke ist weit auszulegen und beinhaltet sowohl Fantasieformen als auch Teile eines Produkts. Exemplarisch ist hierbei der Stern von Mercedes Benz oder die Kühlerfigur von Rolls Royce zu nennen. Auch Farbmarken unterfallen dem markenrechtlichen Schutz von § 3 Abs. 1 MarkenG. Unter Farbmarken sind figürlich losgelöste abstrakte Einzelfarben oder Farbzusammenstellungen zu verstehen. Besondere Berühmtheit hat in den letzten Jahren etwa das „Telekom-Magenta“ (helles purpur) erlangt.

Angesichts der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt es sich bereits im Rahmen der Entwicklung der Markenstrategie anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und so sein Unternehmen und seine Produkte bestmöglich zu schützen.

In der nächsten Folge unserer markenrechtlichen Serie erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt.

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