"Microsoft-Fake-Anrufe" - Techniker zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt

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Das Amtsgericht München verurteilt einen 59-jährigen Techniker aus München wegen siebenfacher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zum Wertersatz für das Erlangte in Höhe von 322 875,96 EUR (Az. 823 Ls 322 Js 211621/18). Der Münchner hatte indische Callcenter damit beauftragt, im Namen von Microsoft bei Personen anzurufen, um angebliche Computerprobleme zu beheben und diese dazu zu veranlassen Geldbeträge auf eines seiner Konten zu überweisen.

Foto: terovesalainen/AdobeFotostock

Angebliche Microsoft-Mitarbeiter gaben vor Probleme zu beheben

Der Angeklagte räumte vor Gericht ein, dass er 2013 über indische Kontakte mehrere Callcenter damit beauftragt hatte, über unter seiner Firma eingerichtete Webseiten Computerprobleme zu beheben. Diese gaben die Erbringung solcher Leistungen aber nur vor und brachten ihre Opfer dazu, Zahlungen auf die vom Angeklagten eingerichteten Konten zu leisten. Die sich stets auf Englisch als Mitarbeiter im Microsoft Support ausgebenden Hintermänner täuschten bei ihren Anrufen via Internettelefonie oft auch seriöse Nummern vor und behaupteten, ein von ihnen festgestelltes virenverursachtes Computerproblem beheben zu müssen, erreichten, Zugang zu den Computern bewilligt zu bekommen und boten dann angeblich nötige Lizenzerneuerungen oder Wartungsverträge an, ohne deren Abschluss Daten verlorengehen oder die Computer gesperrt würden. Anderen Geschädigten zeigten sich beim Surfen im Internet Pop-Up-Fehlermeldungen, die zum Anruf bei der angegebenen Telefonnummer aufforderten, andere wieder nahmen selbst über die von den Webseiten des Angeklagten genannten Nummern Kontakt mit unwissentlich indischen Callcentern auf, um schließlich in gleicher Weise zu Zahlungen veranlasst zu werden. Eine Problembehebung erfolgte nie.

 

Über 1,5 Millionen EUR an indische Geschäftspartner überwiesen

Der Angeklagte vereinnahmte auf diese Weise vom 24.12.2015 mit 14.11.2017 insgesamt 1 824 129,70 EUR, die er - nach Einbehalt seiner Provision – über eine Höhe von insgesamt 1 501 253,83 EUR an seine indischen Geschäftspartner weiterleitete. Nach Erhalt von zahlreichen Mails, die ihm betrügerisches Vorgehen vorwarfen und Zahlungsrückbelastungen, spätestens ab Dezember 2015, musste der Angeklagte davon ausgehen, dass diese Zahlungen durch betrügerisches Vorgehen erlangt waren und entzog sie durch die Weiterleitung dem Zugriff der Geschädigten wie dem der Strafverfolgungsbehörden.

 

Aufklärung durch das FBI

Der ermittlungsführende Polizeibeamte erklärte in seiner Zeugenaussage, dass angesichts eines weltweit agierenden Netzes mit rund 10.000 Geschädigten die Vortaten vor allem durch das US-amerikanische FBI aufgeklärt worden seien. „Der Angeklagte wollte ursprünglich einen PC-Support in Deutschland aufbauen, der nicht funktioniert. Ihm wurde wohl angeboten, dass der Support aus Indien erfolgen könne. (…) Der Angeklagte überwies dann 70 % der Beträge nach Indien. (…) Der Angeklagte war einigermaßen gefasst. Er hat kooperiert, gab an, dass er Geschäftsführer war. Es war ihm nicht begreiflich, aber hat die Mails gesehen.“ Der Angeklagte habe seine Einnahmen auch an sich ordnungsgemäß versteuert.

 

Geschäftsbeziehung war zunächst legal begründet worden

Der Vorsitzende Richter des AG München begründete das getroffene Urteil unter anderem wie folgt:

„Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser vollumfänglich geständig war. Des weiteren hat er hierdurch eine aufwendige Beweisaufnahme erspart. Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Taten liegen bereits längere Zeit zurück. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Geschäftsbeziehung zu den Hintermännern vorab legal begründet worden war und erst im Laufe der Zeit kriminelle Taten erfolgten. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass ein extrem hoher Schaden eingetreten ist.“

Bei seinem letzten Wort, indem er sich lediglich den Ausführungen seines Verteidigers, der auf eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren plädiert hatte, angeschlossen hatte, wie auch bei der Urteilsbegründung weinte der Angeklagte, der bislang auf freiem Fuß belassen worden war.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 17. September 2021, Urteil des AG München vom 9. August 2021