Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen gesammelt
Die Wirtschaftsauskunftei hatte die Datensätze aus öffentlich zugänglichen Quellen bezogen. In dem Bußgeldbescheid geht es um 3,6 Millionen Datensätze geschäftstätiger natürlicher Personen, sowie 2,33 Millionen solcher Personen, die ihre Wirtschaftstätigkeit aufgegeben haben.
Informationspflicht nicht nachgekommen
Die polnische Datenschutzbehörde UODO wirft dem Unternehmen mit Blick auf diese Datensätze die Verletzung von Informationspflichten vor. Gemäß Art. 14 DSGVO hätte das Unternehmen die betroffenen Personen über die Verwendung der Daten informieren müssen. Dieser Verpflichtung war das Unternehmen allerdings nur bei solchen Datensätzen nachgekommen, bei denen eine E-Mail-Adresse des Betroffenen vorhanden war, was in etwa bei 500 Tausend Betroffenen der Fall war.
Datenschutzbehörde: Betroffene müssen notfalls postalisch oder telefonisch informiert werden
Die polnische Datenschutzbehörde vertritt die Auffassung, dass die Auskunftei die übrigen Betroffenen, also etw 5,5 Millionen Menschen, zu denen keine E-Mail-Adresse vorhanden war, telefonisch oder postalisch hätte informieren müssen. Dies hält die Wirtschaftsauskunftei allerdings für unverhältnismäßig. Es steht also zu erwarten, dass der Bußgeldbescheid gerichtlich überprüft werden wird. Nach Art 14 Abs. 5 b) DSGVO entfällt die Informationspflicht in den Fällen, in denen die Verpflichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Rechtsprechung ist hierzu - soweit ersichtlich - bisher nicht ergangen. Es steht zu erwarten, dass eine Vielzahl solcher Fragen den Europäischen Gerichtshof beschäftigen werden.