Die Google-Tochter YouTube hat heute in einem Rechtsstreit gegen die GEMA eine Niederlage einstecken müssen. Das Landgericht Hamburg hat entscheiden, dass YouTube zwölf Musiktitel aus seinem Angebot entfernen muss. Die GEMA hatte das Landgericht Hamburg angerufen und dort eine Unterlassungsklage gegen YouTube eingereicht, weil sich die Parteien nicht über Zahlungen für auf YouTube gezeigte Musikclips einigen konnten. Der zwischen beiden Seiten ursprünglich geschlossene Vertrag, in dem die Zahlungsverpflichtung von YouTube für die Einräumung der Nutzungsrechte geregelt war, war 2009 ausgelaufen. Eine Verlängerung kam nicht zu Stande, da sich die Parteien nicht über die Details einer künftigen Vergütungsregelung einigen konnten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2012 (Aktenzeichen 1 BvR 2365/11) ein Urteil des OLG Köln (22. Juli 2011 - 6 U 208/10), mit dem ein Anschlussinhaber wegen eines von dem Sohn seiner Lebensgefährtin begangenen Uploads von urheberrechtlich geschütztem Material über sogenannte Tauschbörsen auf Unterlassung verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Werden im Rahmen der vom Rechteinhaber veranlassten Täterermittlungen vom Telefonprovider zwei unterschiedliche Anschlussinhaber ermittelt, kann der Unterlassungsanspruch nicht durchgesetzt werden. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 09.02.2012 - Az.: 2-03 O 394/11 entschieden. In den dem Verfahren vorausgegangenen wurden von den Providern sowohl ein Mann als auch dessen siebenjähriger Sohn als Anschlussinhaber genannt. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main war es nicht nachzuvollziehen, warum die Ermittlungen des Rechtsinhabers zu ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Anschlussinhaber führten. Eine fehlerfrei durchgeführte Ermittlung hätte zu einem übereinstimmenden Resultat führen müssen. Dem Landgericht stieß auf, dass die zweite Abfrage ausgerechnet zum Vater geführt hatte, nachdem gegen die erste Abmahnung die Minderjährigkeit des Sohnes in Feld geführt worden sei. Ermittlungspannen seien damit nicht auszuschließen. Das Gericht war daher nicht davon zu überzeugen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich vom Anschluss des in Anspruch genommenen Vaters begangenen worden war und wies den auf Unterlassung gerichteten Antrag des Rechteinhabers zurück.
Das OLG Köln hat erneut zum Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 UrhG Stellung genommen. Dieser ist Grundlage für die Herausgabe der Adressdaten des Telefonanschlussinhabers, über dessen Telefonleitung vermeintlich urheberrechtlich geschützte Dateien in das Internet eingestellt worden sein, sollen. Anspruchsverpflichteter sind in diesen Fällen die jeweiligen Telefon- und Internetprovider (Telekom, 1und1, Vodafone etc.). Diese werden durch einen gerichtlichen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Adressdaten an die Rechteinhaber herauszugeben, wenn diese zuvor festgestellt haben, dass vom Telefonanschluss des Betroffenen eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Umstritten und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen der Instanzgerichte ist die Auslegung des Begriffs „gewerblicher Ausmaß“.
Im Moment rollt wieder eine Welle von Chartcontainer Abmahnungen. Hierbei Handelt es sich um Abmahnungen, mit denen dem Betroffenen der Upload eines geschützten Musiktitels vorgeworfen wird, der sich auf einem Sampler wie den "German Top 100 Single Charts", den "Bravo Hits" oder ähnlichen Compilations befindet. Welche Musiktitel aktuell u. a. betroffen sind, kann der untenstehenden Liste entnommen werden. Für den Betroffenen einer solchen Abmahnung stellt sich zunächst die Frage, wie mit der konkreten Abmahnung umzugehen ist.
Darüber hinaus stellt sich nach dem Erhalt der ersten Abmahnung jedoch auch immer die Frage, ob gegenüber den weiteren Rechteinhabern, die auf dem Chartcontainer vertreten sind, mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu reagieren ist, um weitere Abmahnungen zu hindern. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, wird derzeit unterschiedlich beantwortet. Es gibt eine Reihe von Argumenten, die dafür, aber auch einige gute Gründe, die gegen die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sprechen:
Das Amtsgericht Kiel hat entschieden, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes nicht entsteht, wenn dieser wegen einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes einen unzutreffenden Rat erteilt (AG Kiel, Urt. vom 05.01.2012 – 106 C 189/11 – nicht rechtskräftig).
Ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn die Software für die Ermittlung von Urheberrechtsverstößen auf Internettauschbörsen einwandfrei funktioniert. Das hat das OLG Köln in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Beschl. v. 07.09.2011 - Az.: 6 W 82/11). Dem Beschluss lag ein Auskunftsbegehren einer Rechteinhaberin zur Vorbereitung einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde. Sie hatte auf einer Internettauschbörse IP-Adressen ermittelt, über die vermeintlich urheberrechtlich geschütztes Material angeboten wurde und begehrte nun die Herausgabe der hinter der IP-Adresse stehenden Adressdaten des Anschlussinhabers. Als Nachweis legte sie Ergebnisse vor, die eine von ihr selbst programmierte Software "Seeder Seek" gefunden hatte. Zur Glaubhaftmachung fügte sie zudem eine eidesstattliche Versicherung bei, in der der Geschäftsführer eines EDV-Unternehmens, das mit der Klägerin zusammenarbeite, die technische Fehlerfreiheit der Software bestätigte.
Das OLG Köln hat entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer sogenannten Internettauschbörse (sog. Filesharing) nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angesehen werden kann. Soweit es nach den Umständen auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen im Zweifel nach sechs Monaten nach dem Vertriebsstart des Films über DVD.
In einem beachtenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzzeichen: I-20 W 132/11) hat sich das OLG Düsseldorf mit einer Abmahnung aus dem Hause Rasch auseinandergesetzt. Es ging um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen von einer Abmahnung der Kanzlei Rasch Betroffenen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Antrag des Betroffenen auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die von ihm beim Oberlandesgericht Düsseldorf hiergegen eingereichte Beschwerde hatte Erfolg.
Nachdem das Oberlandesgericht Köln bereits zu den Fragen der Darlegungslast und der Reichweite der vorformulierten Unterlassungserklärungen in begrüßenswerter Weise Freifahrtsscheine der Abmahnindustrie kassiert hat, hat es sich nun eines weiteren Problems bei dem Thema Abmahnungen wegen Filesharing Stellung genommen, dem Schadensersatz. Bisher war es gängige Praxis, dass sich die Musikrechteverwerter bei der Berechnung des Schadensersatzes auf den GEMA-Tarif VR W I bezogen,
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