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Nach langer Diskussion wurde kurz vor dem Ende der 17. Legislaturperiode eine Neuregelung der Kostendeckelung bei urheberrechtlichen Abmahnungen verabschiedet. Verbraucher sollen insbesondere in Filesharing-Fällen nicht mehr mit überzogenen Aufwendungsersatzansprüchen konfrontiert werden. Hierzu haben wir einen Beitrag in der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht veröffentlich, der aufzeigt, dass die Neufassung des § 97a Abs. 3 UrhG im Gegensatz zur wirkungslosen Vorgängervorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG a. F. wie beabsichtigt greifen und für einen angemessenen Ausgleich der berechtigten Interessen der Beteiligten sorgen wird.

Mit freundlicher Genehmigung des Verlags können wir den Beitrag hier für die interessierte Allgemeinheit zur Verfügung stellen.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 25.09.2013 (Az. 5 C 171/13) darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Klage der G&G Media Foto-Film GmbH wegen Filesharings, vertreten von der Kanzlei Schulenberg und Schenk, für örtlich unzuständig hält und folgt damit unserer Rüge zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass es die in der Rechtsprechung noch überwiegend vertretene Auffassung der Anwendbarkeit des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes nicht teilt. Zwar sei nach § 32 ZPO sowohl das Gericht zuständig, an dem die Verletzung erfolgt sei, als auch das an dem der Verletzungserfolg eingetreten sei.

Allerdings, so das Amtsgericht Hamburg unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1963, scheide eine Anknüpfung an den Ort des Schadenseintritts dann aus, wenn der Eintritt des Schadens nicht zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehöre.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (wir hatten bereits hier und hier darüber berichtet) ist heute in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist unter anderem die Eindämmung der Massenabmahnungen im Bereich des Filesharings. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie die großen Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, Sasse und Partner oder Rasch auf die gesetzliche Neuregelung reagieren.

Nachdem der Bundestag am 27.06.2013 den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen hat, hat heute der Bundesrat dieses Gesetz passieren lassen. Es wird vermutlich noch im Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Begrenzung der für die Abgemahnten mit einer Abmahnung verbundenen Kosten. Die mit den Abmahnungen geforderten Beträge, die den Abgemahnten zur Erledigung sämtlicher im Raum stehender Zahlungsansprüche angeboten wurden, beliefen sich je nach abmahnender Kanzlei zuletzt auf Beträge zwischen 400,00 EUR und 3.000,00 EUR.

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Foto: kebox/Adobe Fotostock

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 (Az.: 31a C 109/13) erklärt, seine bisherige Rechtsprechung zum Gebührenerstattungsanspruch bei Abmahnungen wegen Filesharings nicht mehr fortsetzen zu wollen. Bei Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen, die von Privatnutzern begangen würden, seien im Hinblick auf den § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG, nachdem nur der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen  nunmehr von einem Streitwert von 1.000,- EUR auszugehen.

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Aktuell versendet Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt im Auftrag des Fotografen Peter Smola Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die den Stockarchiv-Plattformen pixelio.de, Fotolia, Aboutpixel oder ähnlichen zur “freien Nutzung”  entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und ohne die notwendige Urheberrechtskennzeichnung verwendet. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen ohne Zustimmung des Rechteinhabers die von diesem hergestellten Lichtbilder und Lichtbildwerke für die Verwendung als Bild oder sonst für Internetseiten ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu verwenden und auch sonst ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.06.2013 entschieden, dass der Betreiber eines privaten W-LAN-Netzwerkes seiner ihm im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Sicherungspflicht in ausreichendem Maße nachkommt, wenn er den bei einer Fritz-Box seit dem Jahr 2004 werkseitig vergebenen Authentifizierungsschlüssel verwendet, statt die Verschlüsselung mit einem eigenen, selbst gewählten ausreichenden langen Passwort zu sichern.

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Aktuell versendet Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt im Auftrag der Erbin Frau Denise Brentrup des verstorbenen Berufsfotografen Sven Brentrup (Künstlername: Svair in Hannover) Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform www.aboutpixel.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und ohne die notwendige Urheberrechtskennzeichnung verwendet. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen ohne Zustimmung des Rechteinhabers die von diesem hergestellten Lichtbilder und Lichtbildwerke für die Verwendung als Bild oder sonst für Internetseiten ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu verwenden und auch sonst ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Heute haben wir eine Klage der Notrefun Entertainment Media GmbH aus Berlin, vertreten von der Kanzlei Lutz Schroeder Rechtsanwälte aus Kiel erhalten.

Mit der Klage werden Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.103,80 EUR geltend gemacht. Die Klage ist vor dem Amtsgericht in Hamburg erhoben. Dieses hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Für diesen Fall soll binnen zwei weiteren Wochen auf die Klage inhaltlich erwidert werden.

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Das Landgericht München hat entschieden, dass die Haftung für über Pee-to-Peer-Netzweke begangene Rechtsverletzungen nicht allein mit dem Betrieb eines Internetanschlusses als Gefahrenquelle begründet werden kann. Der Anschlussinhaber komme zwar unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung als Rechtsverletzer in Betracht. Er könne jedoch nicht allein durch das Halten des Internetzugangs für Rechtsverstöße verantwortlich gemacht werden. Diese Betrachtungsweise würde die Störerhaftung unzulässiger Weise zu einer Gefährdungshaftung ausdehnen.