Ein Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) sorgt für eine positive Überraschung: In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel, nach der der Anschlussinhaber auch als Rechtsverletzer gilt, bereits dann als widerlegt gelten kann, wenn dargetan wird, dass der Ehegatte ebenfalls Nutzer des Internetanschlusses ist, weil in diesem Fall nicht auszuschließen ist, dass der Ehemann als Rechtsverletzer in Betracht kommt.
Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Sony Music Entertainment GmbH das Album „Clueso & STÜBA Philharmonie“ des Künstlers Clueso ab. Es wird behauptet, das Album sei über die Tauschbörse edonkey anderen Internetnutzern einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Waldorf Frommer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
"Woher wissen die denn, dass die Urheberrechtsverletzung von meinem Telefonanschluss aus begangen worden sein soll?" Wie kommen die denn an meine Daten - ist das überhaupt zulässig?" Diese Fragen werden uns in der Praxis täglich gestellt. Hier ein erster einführender beitrag zu den datschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Filesharing.
Mit Urteil vom 21.12.2010 hat das OLG Frankfurt den Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung über sogenannte Tauschbörsen auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsanwälte der Rechteinhaber hatten 10.000,00 EUR gefordert. Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ein, die den Streitwert entgegen der üblicherweise von den abmahnenden Kanzleien geforderten Summen den Lebensrealitäten angepasst haben.
Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. hat eine Statistik zu Filesharing Abmahnungen im Jahre 2010 veröffentlicht. Die Statistik beruht nach Angaben des Vereins auf Selbstauskünften von Betroffenen und 4.060 Meldungen, die das Formular "Wer mahnt was ab?" auf dem Internetauftritt des Vereins und des Weiteren auf der Seite abmahnwahn-dreipage.de in die Auswertung eingeflossen waren. In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass die Statistik keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Da es sich bei den Zahlen um Prognosen handelt, kann zwar von einer nicht unerheblichen Ungenauigkeit ausgegangen werden. Dass die Zahl der Filesharing-Abmahnungen im Verhältnis zum Jahr 2009 nochmals stark zugenommen hat, deckt sich mit unseren Erfahrungswerten.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11.08.2010 (Az. 308 O 171/10) entschieden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren der Vorwurf, ein Anschlussinhaber habe im Internet über eine Tauschbörse urheberrechtlich geschütztes Material getauscht, dann nicht glaubhaft ist, wenn die Familienmitglieder des Anschlussinhabers wechselseitig an Eides Statt versichern, zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen zu sein bzw. den Computer nicht genutzt zu haben. Das Landegericht Hamburg hat die gegen den Anschlussinhaber zunächst ergangene einstweilige Verfügung daher mit dem oben genannten Urteil wieder aufgehoben.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 erneut zu der Frage Stellung genommen, wann Filesharing im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Film Männersache verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, da der Upload in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag.
Ein Beitrag mit dem Titel "Lohnenswerte Abmahnungen" der Sendung WISO des Senders ZDF beschäftigt sich anschaulich mit Abmahnungen wegen Filesahrings, die unter anderem durch die Kanzleien Waldorf Frommer sowie Kornmeier Rechtsanwälten ausgesprochen werden. Die Sendung warüber die Mediathek des ZDF abrufbar. In der Sendung kommt auch Herr Prof. Hoeren, ein renommierter und bundesweit anerkannter Multimediarechtler, zu Wort, der zur Anwendbarkeit der Gebührendeckelungsvorschritft Stellung (§ 97 a Abs. 2 UrhG) nimmt. Danach können für Abmahnungen, denen Urheberrechtsverletzungen zu Grunde liegen, nicht mehr als 100,00 EUR an Anwaltskosten verlangt werden. Seiner Auffassung nach ist diese Vorschrift generell auf diese Fallgestaltungen anwendbar. Der Gesetzgeber sei nun aufgerufen, dies noch mal in der wünschenswerten Klarheit zu formulieren, da die Gerichte die Vorschrift seiner Auffassung zu restriktiv anwendeten.
Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Aktenzeichen: 310 O 433/10) haftet der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. In dem von dem LG Hamburg zu beurteilenden Fall hatte ein Kunde des Internetcafés eine Filmdatei über eine sogenannte Internettauschbörse hochgeladen und somit anderen Internetnutzern zum Download angeboten.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass für eine Musikdatei, die einen bereits vor 12 bzw. 18 Jahre erschienen Musiktitel enthält, und die über einen Tauschbörse zum Download angeboten wird, der Rechteinhaber nicht mehr als jeweils 15,00 EUR Schadensersatz verlangen kann. Geklagt hatten der Rechteinhaber der Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und des Weiteren der Rechteinhaber an der Musikaufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Beklagte waren der Telefonanschlussinhaber uns sein zum Tatzeitpunkt 16-järiger Sohn. Unstreitig war, dass der Sohn allein für den Upload der Dateien verantwortlich war.
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