Heute haben wir eine Klage der Notrefun Entertainment Media GmbH aus Berlin, vertreten von der Kanzlei Lutz Schroeder Rechtsanwälte aus Kiel erhalten.
Mit der Klagewerden Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.103,80 EUR geltend gemacht. Die Klage ist vor dem Amtsgericht in Hamburg erhoben. Dieses hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Für diesen Fall soll binnen zwei weiteren Wochen auf die Klage inhaltlich erwidert werden.
Das Landgericht München hat entschieden, dass die Haftung für über Pee-to-Peer-Netzweke begangene Rechtsverletzungen nicht allein mit dem Betrieb eines Internetanschlusses als Gefahrenquelle begründet werden kann. Der Anschlussinhaber komme zwar unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung als Rechtsverletzer in Betracht. Er könne jedoch nicht allein durch das Halten des Internetzugangs für Rechtsverstöße verantwortlich gemacht werden. Diese Betrachtungsweise würde die Störerhaftung unzulässiger Weise zu einer Gefährdungshaftung ausdehnen.
Wird die Rechtsverletzung von einem minderjährigen Kind begangen, stellt sich die Frage, inwiefern Eltern als Aufsichtspflichtige für das Verhalten des Kindes gem. § 832 BGB haften. Der BGH hat kürzlich in seinem mit Spannung erwartenden „Morpheus“-Urteil (BGH zum Az. I ZR 74/12) hierzu Stellung bezogen. Nunmehr liegen die Urteilsgründe zu der Entscheidung vor.
Das OLG Köln (Beschl. v. 15.01.2013 - Az.: 6 W 12/13) hat darauf hingewiesen, dass der abmahnende Rechteinhaber im Hinblick auf die aus einer über Peer-to-Peer-Netzwerken begangenen Urheberrechtsverletzung resultierenden Schadensersatzansprüchen verpflichtet ist, nähere Ausführungen zur Aktualität, Attraktivität und Popularität der jeweils streitgegenständlichen Musiktitel zu machen. Nur so könne das Gericht den tatsächlich entstandenen Schaden bestimmen. Eine Pauschalierung des Schadensersatzes ohne Kenntnis dieser Fakten sei nicht möglich. Damit setzt das OLG Köln einen Kontrapunkt gegen die mit den Abmahnungen pauschal geltend gemachten und deren Höhe oftmals überzogenen Schadensersatzbeträgen.
Standardschreiben und horrende Kosten: Die sogenannten Abmahnanwälte gehören zu den unbeliebtesten Berufsgruppen. Das Bundesjustizministerium will nun massenhafte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen unterbinden, die Abmahnkosten sollen gedeckelt werden. Ein guter Ansatz – aber leider mit zu vielen Ausnahmen. Am Ende werden sie die Regel sein, fürchtet Carl Christian Müller.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 15. November 2012 entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Aktuell mahnt die Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel im Auftrage von Notrefun Entertainment Media GmbH den Upload von erotischen bzw. pornografischen Filmmaterial über Internettauschbörsen ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Lutz Schroeder wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Nachdem eine Privatperson geklagt hatte, erklärte das Landgericht Essen die Veröffentlichung von Gegnerlisten beim Porno-Filesharing für unzulässig und erließ gegen die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann und Collegen (U+C)eine einstweilige Verfügung.
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse (sogenanntes Filesharing) eingestellt haben.
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