Fußballvereine haften für ihre Fans

Das "Ständige Schiedsgericht für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" hat gegen den FC Carl Zeiss Jena e.V. wegen der Verhaltens eines Anhängers bei Heim- und Auswärtsspielen eine Geldstrafe verhängt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 04.11.2021 entschied verstößt der Schiedspruch nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (Az. I ZB 54/20).

Fuß am Fußball im Stadion
Foto: pixfly/AdobeFotostock

Fans warfen Gegenstände auf das Spielfeld

Die Antragstellerin ist die ausgegliederte Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena e.V. Ihre erste (Männer-)Mannschaft spielte in der vom Antragsgegner, dem Deutschen Fußball-Bund (DFB), als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, in dem für Streitigkeiten über Sanktionen die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Personen im Fanblock der Antragstellerin pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung Spielfeld.

 

Schiedsgericht verhängt Geldstrafe im fünfstelligen Bereich

Das Sportgericht des Antragsgegners belegte die Antragstellerin aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 EUR. Ihr wurde nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 EUR für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin wies das Bundesgericht des Antragsgegners zurück. Die dagegen erhobene Klage der Antragstellerin vor dem Ständigen Schiedsgericht blieb ohne Erfolg.

 

FC Carl Zeiss Jena klagt vor dem OLG Frankfurt - ohne Erfolg

Den Antrag, diesen Schiedsspruch aufzuheben, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 23. Juni 2020, Az. 26 Sch 1/20). Die Anwendung der in § 9a DFB-RuVO geregelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen den ordre public im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

 

Vereine müssen ordnungsgemäßen Spielbetrieb gewährleisten

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen. Der Schiedsspruch verstößt nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die "Geldstrafe" soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.

 

"Geldstrafe" ist ausreichend bestimmt und verhältnismäßig

Die Einordnung der "Geldstrafe" als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sieht.

Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 4. November 2021

 

Wenn Fußball-Clubs abmahnen

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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