LG Berlin zum Schadensersatz bei Foto-Klau:

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Überzogene Ansprüche nicht durchsetzbar!

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hat entschieden, dass bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche im Fall der unberechtigten Übernahme einer Fotografie die Tarife der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar sind, wenn der Rechteinhaber eine entsprechende Lizenzierungspraxis nachweisen kann. Kläger war der Kann er dies nicht und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte, nach denen sich die Höhe des Schadensersatzes berechnen ließen, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,00 EUR schätzen (LG Berlin, Urt. v. 30.7.2015 – 16 O 410/14).

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Worum ging es?

Der Entscheidung des Gerichts lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Webseitenbetreiber ein Foto in sein Angebot eingebunden hatte, ohne den Rechteinhaber des Fotos vorher zu fragen. Dieser machte daher neben dem Unterlassungsanspruch den Ersatz der Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Foto-Klau geltend. Die Schadensersatzansprüche bezifferte der Rechteinhaber auf 697,50 EUR und verlangte auf diesen Betrag wegen der fehlenden Urheberbenennung einen 100%tigen Zuschlag.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes berief er sich im Wege der sogenannten Lizenzanalogie auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM). Die Lizenzanalogie ist eine Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen. Danach wird der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Dabei ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Oftmals wird bei der Berechnung der Lizenzanalogie auf anerkannte Tarifwerke abgestellt, insbesondere dann, wenn der Rechtsverletzer kein eigene Preistabellen oder ähnliches vorweisen kann.

Die Entscheidung des Gerichts

Der pauschalen Anwendbarkeit der (recht hohen) MFM-Tarife hat das Gericht erfreulicherweise eine Absage erteilt. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos über keine eigene Lizenzierungspraxis zu verfügen, die Erträge, wie nach den MFM–Empfehlungen vorgesehen, erziele. Daher könnten die MFM-Tarife „bereits im Ansatz nicht mehr zur Bestimmung der „angemessenen” Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden (vgl. bereits auch das Urteil des LG Berlin vom 16.6.2015 – 16 O 140/14). Insofern hegt das Landgericht Zweifel, dass die Honorarempfehlungen der MFM die Marktverhältnisse realistisch abbilden. Jedenfalls aber könne die MFM-Tabelle keine Tarife schaffen, die als solche am freien Markt keine Entsprechung fänden.

Im Ergebnis schätzte das Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,00 EUR. Für die fehlende Namensnennung des Urhebers schlug es auf diesen Betrag 100% auf.

Im Ergebnis eine erfreulich lebensnahe Entscheidung des Gerichts, die den überzogenen Schadensersatzansprüchen bei Massenabmahnungen, einen Riegel vorschiebt.

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Siehe zu überzogenen Ansprüchen bei einer Bilderabmahnung auch die Entscheidung des Kammergerichts (Beschl. v. 26.10.2015 – Az.: 24 U 111/15).

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