Universität verweist auf Hautfarbe der Mitarbeiterin
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin als Arbeitnehmerin an einer Universitätseinrichtung beschäftigt. Zur Bebilderung einer Werbebroschüre verwendete die Universität eine Fotoaufnahme der Mitarbeiterin ohne ihre vorherige Erlaubnis einzuholen. Unter Verweis auf die farbige Hautfarbe der betreffenden Arbeitnehmerin, wurde das Bild genutzt, um die "Internationalität" der Universität zu belegen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Münster sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 5 000 EUR gemäß Art. 82 DSGVO, § 823 BGB in Verbindung mit § 22 KUG zu.
Schriftliche Einwilligung erforderlich
Nach Auffassung des ArbG Münster ist die Ethnie der Klägerin zentrale Aussage des Fotos und soll demnach verdeutlichen, dass an der Einrichtungen "Menschen aus aller Herren Länder unterrichten und lernen". Um diesen Aspekt in einem Foto auszudrücken, wäre eine Person mit weißer Hautfarbe, wie das ArbG Münster ausführte, nicht herangezogen worden, sodass das Foto der Klägerin gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet worden wäre. Wie das Gericht feststellte, hätte die Klägerin gemäß der DSGVO eine schriftliche Einwilligung abgeben müssen sowie im Vorfeld über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden müssen.
Ein Gehalt als Schmerzensgeld ist angemessen
Ferner erklärte das Arbeitsgericht Münster sei auch gemäß verfassungskonformer Auslegung des § 22 KUG im Rahmen eines Arbeitsverhältnis die Einwilligung nur in Schriftform zulässig. Da die betroffene Arbeitnehmerin nicht lediglich untergeordnet auf dem streitgegenständlichen Foto zu sehen sei, sei die schriftliche Einwilligung auch erforderlich (§ 23 KUG), schloss das Gericht. Ein Monatsgehalt sei als Schmerzensgeldhöhe ausreichend, erklärte das ArbG Münster.