Corona und Kurzarbeitergeld - was bedeutet das für Arbeitnehmer?

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Die Corona-Epidemie greift um sich. Bis vor wenigen Wochen unvorstellbare Meldungen über Grenz- und Flughafenschließungen werden nun im Minutentakt verkündet. Das gesellschaftliche wie wirtschaftliche Leben ist von einem Tag auf dem anderen auf den Kopf gestellt. Viele Betriebe stehen von einem Tag auf den anderen vor schweren, wenn nicht existenziellen Herausforderungen. Soeben meldet Volkswagen, dass ab Freitag die Produktion in den meisten Werken wegen der Corona Krise gestoppt werde. Mit Blick auf diese Herausforderungen hat der Bundestag u. a. ein erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen. Was bedeutet dies für betroffene Arbeitnehmer?

 

Mehr Unternehmen sollen Kurzarbeitergeld beantragen können

Nach denen am vergangenen Freitag vom Bundestag einhellig und quasi im Eilverfahren beschlossenen Regelungen sollen mehr Unternehmen als bisher die Leistung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen können. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März. Zudem sollen Betriebe vom Kurzarbeitergeld bereits dann profitieren, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel. Mit der Regelung soll vermieden werden, dass Unternehmen Mitarbeiter wegen der Corona-Krise entlassen müssen.

 

Corona-Krise: Welche Regelungen sind neu?

Folgende Änderungen hat der Gesetzgeber in Bezug auf die bisher geltenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorgenommen:

  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich - Verlängerungen um weitere 12 Monate können beantragt werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

 

Was bedeutet Kurzarbeit für mich als Arbeitnehmer?

Kurzarbeit für den Arbeitnehmer bedeutet, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit - vorübergehend - reduziert wird. Dies kann für alle Angestellten eines Unternehmens vereinbart werden oder nur einen Teil. In bestimmten Fällen kann das sogar bedeuten, dass die Arbeitszeit auf Null reduziert wird. Dies ist dann denkbar, wenn Betriebe auf Grund der Corona Krise behördlich geschlossen werden müssen. Kurzarbeit bedeutet aber nicht nur weniger arbeiten, sondern auch weniger Geld.

 

Wie viel Einkommenseinbußen muss ich verkraften?

Im Fall der Kurzarbeit reduziert sich das bisher gezahlte Bruttogehalt im selben Verhältnis wie die Arbeitszeit. Um diesen Verlust teilweise zu kompensieren, erhält der Angestellte während der Kurzarbeit Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wiederum beträgt 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts bzw. 67 Prozent, wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben.

 

Berechnungsbeispiel

Angenommen Sie erhalten bei eine vereinbarten 40 Stunden Woche ein Bruttomonatsentgelt von 2.500 Euro. Unterstellt Sie befinden sich in der Steuerklasse 1 bedeutet dies in etwa ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.675 Euro.

Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Kurzarbeit nunmehr eine Reduzierung Ihrer Stundenanzahl um 50% vereinbaren, sich Ihre Stundenanzahl also auf 20 Stunden verringert, reduziert sich auch Ihr Bruttolohn um 50% auf 1.250 Euro brutto. Es bleiben dann - in etwa - 1.000 Euro netto.

Die Differenz zwischen den bisherigen Nettolohn und dem unter der Kurzarbeit zu zahlenden Nettolohn beträgt damit 675 EUR. Von diesem Differenzbetrag erhalten Sie weitere 60% netto ausgezahlt - im Beispielsfall also 405 Euro. Tatsächlich erhalten Sie also im Berechnungsfall bei einer hälftigen Reduzierung der Arbeitszeit statt vormals 1.675 EUR nunmehr 1.405 EUR, also in etwa 16% weniger als vorher.

 

Kann mein Arbeitgeber alleine entscheiden, ob ich in die Kurzarbeit soll?

Nein, das geht nicht. Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist, muss der Kurzarbeit vom Betriebsrat zugestimmt werden. Wenn in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat eingerichtet ist und es auch sonst keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit gibt, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser Maßnahme zustimmen. Zudem kann der Arbeitgeber auch nicht alleine bestimmen, um wie viel Prozent sich Ihre Arbeitszeit reduziert. Dies muss vielmehr zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehandelt und vereinbart werden.

 

Wer bezahlt mich im Fall der Kurzarbeit?

Sie erhalten Ihr Geld nach wie vor von Ihrem Arbeitgeber, der wiederum einen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellt.

 

Wie lange kann Kurzarbeit vereinbart werden?

Die Kurzarbeit ist auf 12 Monate begrenzt, kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen auf 24 Monate verlängert werden.

 

Welche Arbeitnehmer können nicht in die Kurzarbeiterregelung einbezogen werden?

Grundsätzlich besteht für folgende Arbeitnehmer kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld:

  • Auszubildende
  • Rentner
  • Bezieher von Krankengeld
  • Minijobber
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Werkstudentinnen und Werksstudenten

 

Kann Kurzarbeit nur für bestimmte (einzelne) Arbeitnehmer vereinbart werden?

Nein. Bisher mussten mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Nunmehr müssen nur noch 10 Prozent der Beschäftigen betroffen sein.

Bei der Berechnung des Drittels sind alle Arbeitnehmer mitzurechnen, die an mindestens einem Tag des fraglichen Zeitraums einen Arbeitsplatz in dem Betrieb besetzen. Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit nicht unterliegen (z. B. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer). Erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer zählen ebenfalls mit. Nicht einzubeziehen sind Auszubildende, Arbeitnehmer, die sich in einer Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld befinden und schließlich Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. wegen Wehrdienst oder Zivildienst) sowie Heimarbeiter.

 

Auch hier gilt der Appell an alle Beteiligten: Die Situation ist so außergewöhnlich, dass alle Beteiligten gut beraten sind, sich nicht nur auf persönliche Einschränkungen sondern auch auf wirtschaftliche Einbußen einzustellen. Forderungen und bestehende Rechtspositionen sollten mit Augenmaß und Rücksicht auf die Situation angemeldet und verhandelt werden. Im Moment profitieren alle mehr davon, pragmatische Lösungen zu suchen, die beiden Seiten in dieser speziellen Situation dienlich sind, als auf Rechtspositionen zu beharren und diese durchzusetzen.

 

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