Betrugsvideo verstößt gegen Kernpflichten eines Polizeibeamten
Zur Begründung seiner Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Die Polizei habe daher den Anwärter zu Recht wegen berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung entlassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2019 des VG Berlin). Der Polizeianwärter vermochte die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde nicht zu entkräften.
Beschluss vom 24. Oktober 2019 – OVG 4 S 44.19/OVG 4 M 10.19
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin Brandenburg vom 25.10.2019