Arbeitnehmer erhält Lohn trotz angezweifelter Krankschreibung nach Kündigung

Ein Arbeitnehmer wurde gekündigt und legte kurz darauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber zweifelte die Krankschreibung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugunsten des Arbeitnehmers.

AU als Beweis für Krankheit ausreichend
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Arbeitgeber zweifelt Krankschreibung an

Kurz nach der Kündigung legte der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Die AU war so datiert, dass das Ende der Krankschreibung unmittelbar an den Beginn des Resturlaubs knüpfte. Der Arbeitgeber sah darin ein Indiz, das gegen eine tatsächliche Erkrankung sprechen sollte, und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Er zweifelte sowohl die Echtheit als auch die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit an.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Dieses folgte den Bedenken des Arbeitgebers und wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. 10 Ca 3837/24) ab.

LAG Düsseldorf erkennt hohen Beweiswert der AU an

Der Arbeitnehmer legte Berufung ein und der Fall wanderte ans Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Dieses führte eine umfangreichere Beweisaufnahme durch: Vor dem Arbeitsgericht wurde lediglich eine schriftliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin verlesen, vor dem LAG wurde sie persönlich angehört. Das LAG Düsseldorf entschied am 18. November 2025 (Az. 3 SLa 138/25), dass eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin ein erhebliches Beweisgewicht besitzt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde der Beweiswert der AU nicht erschüttert. Außerdem bestätigte das LAG Düsseldorf, dass die Vorlage einer formgültigen Bescheinigung grundsätzlich ausreicht. Erst wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorträgt, die Zweifel begründen können, muss der Arbeitnehmer weitere Nachweise erbringen.

Zweifel des Arbeitsgebers nicht ausreichend

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte darlegen, die geeignet gewesen wären, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Die zeitliche Nähe zwischen Urlaub, Kündigung und Krankschreibung wertete das Gericht nicht als ausreichendes Indiz für eine vorgetäuschte Erkrankung.

Auch der Einwand, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von fünfzehn Tagen sei übertrieben, blieb erfolglos. Die behandelnde Ärztin erläuterte, dass eine rund zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit bei einer akuten Belastungsreaktion medizinisch nicht ungewöhnlich sei. Das Gericht sah keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Da es sich um eine reine Tatsachenwürdigung handelt und keine grundsätzlichen Rechtsfragen betroffen sind, ließ das LAG Düsseldorf die Revision nicht zu.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Arbeitnehmer können sich weiterhin auf die starke Beweiskraft der AU stützen. Arbeitgeber, die Zweifel anmelden möchten, müssen konkrete Tatsachen vortragen, die die Vermutung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit erschüttern können. Pauschale Bedenken oder Verdachtsmomente reichen dafür nicht aus.

Das Urteil macht außerdem deutlich, dass eine zunächst erfolglose Klage vor dem Arbeitsgericht im Berufungsverfahren korrigiert werden kann, wenn die Zweifel des Arbeitgebers nicht ausreichend begründet sind.

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