Der Fahrradlieferdienst „Gorillas“ hatte den Abbruch der Betriebsratswahl verlangt, weil nach seiner Auffassung der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei und erhebliche Mängel im Wahlverfahren vorlägen. Das Arbeitsgericht Berlin hat diesen Antrag durch Beschluss vom 17.11.2021 zurückgewiesen (Az. 3 BVGa 10332/21). Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht.
Abbruch nur bei nichtiger Wahl
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Betriebsratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. In allen anderen Fallgestaltungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vor.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2021