Tätigkeitsverbot hält richterlicher Überprüfung nicht stand
Nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz –IfSG- müssen unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, ab dem 15.03.2022 über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (Impf- oder Genesenennachweis) verfügen. Nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift kann das Gesundheitsamt gegenüber einer Person, die trotz entsprechender Anforderung keinen entsprechenden Nachweis vorlegt, das Betreten der jeweiligen Einrichtung oder das Tätigwerden in einer solchen untersagen. Das auf dieser Rechtsgrundlage gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Gesundheitsamtes des Saar-Pfalz-Kreises vom 30.11.2022 angeordnete Betretungs- und Tätigkeitsverbot hält nach Auffassung des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
VG Saarland hält Vorschrift für nicht mehr angemessen
Dabei könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 20a IfSG, deren Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21, noch bejaht worden sei, angesichts der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens zum jetzigen Zeitpunkt den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genüge. Denn selbst bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit erweise sich das Betretungs- und Tätigkeitsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als (situations-)angemessen.