Geschwindigkeitsmessung bei bestimmten Jenoptik-Blitzern nicht verwertbar

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Verfassungsgerichtshof Saarland entscheidet zu Gunsten des Autofahrers

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlands hat der Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen ein wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängtes Bußgeld stattgegeben und dessen Verurteilung wegen eines Tempoverstoßes aufgehoben. Nach Ansicht der Verfassungsrichter war die Geschwindigkeitsmessung mit dem Blitzer, einem TraffiStar S 350 von Jenoptik, nicht verwertbar.

Blitzermessungen sind oft angreifbar
Blitzermessungen sind oft angreifbar

27 Stundenkilometer zu schnell - 100 EUR + 1 Punkt

Der Autofahrer war von den Instanzgerichten zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden, weil er 27 Stundenkilometer zu schnell gefahren war. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde mit dem Gerät von Jenoptik ((Typ Traffistar S 350) festgestellt. Zwar ist das Gerät von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als Messgerät zugelassenen; in der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung ist es allerdings höchst umstritten, ob Messungen mit dem Gerät Traffistar S 350 verwertbar sind. Dies deshalb, weil hiermit die eigentlichen Messdaten nicht gespeichert werden und eine nachträglich Kontrolle der Messung nicht möglich ist.

Keine Nachprüfungsmöglichkeit der Messergebnisse - Fairnessgebot verletzt 

Die Verfassungsrichter, die in dem Verfahren immerhin drei Gutachter angehört hatten, einer kam sogar von der PTB, zweifelten nicht daran, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät von Jenoptik ein standardisiertes Messverfahren darstelle. Sofern sich jedoch ein Betroffener gegen das Messergebnis wende, müsse er die Möglichkeit haben, die Messung zu überprüfen und anhand der Messwerte nachzuvollziehen. Es gehe dabei "um sehr grundsätzliche Fragen von Verteidigungsrechten und Fairnessgeboten". Da der Traffistar S 350 in dem von den Richtern zu beurteilenden Fall diesen Maßstäben nicht gerecht wurde, haben sie die Messung wegen der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar eingestuft und die Entscheidungen der Instanzgerichte aufgehoben.

Urteil zum Geschwindigkeitsverstoß gilt nur im Saarland

Der Verfassungsgerichtshof wies mit der Urteilsbegründung darauf hin, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird. Darüber hinaus dürfte das Urteil auch Auswirkung auf die Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer haben. Dabei sind hiervon nicht nur künftige Verfahren betroffen, sondern alle Bußgeldbescheide, die noch nicht rechtskräftig geworden sind.

 

 

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