Einwohnermeldeamt darf Fotos von Rasern an Bußgeldbehörde weitergeben

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Wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 02.10.2020 entschied, ist die Weitergabe von Personalausweis- oder Passfotos durch das Einwohnermeldeamt an die zuständige Bußgeldbehörde in Fällen von Verkehrsverstößen rechtmäßig (Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20). Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Autofahrer die örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung um 31 km/h überschritten. Das OLG Koblenz bestätigte mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Mainz (Az. 3200 Js 34083/19).

Foto: vectorfusionart/AdobeFotostock

Fahrer muss 150 EUR Bußgeld zahlen

Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisegesetzes. Gegen den Betroffenen war in erster Instanz vor dem AG Mainz eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er - bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen - außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser Rechtsansicht ist das OLG Koblenz in seiner Entscheidung entgegengetreten.

 

Foto-Übermittlung mit Gesetz im Einklang

Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten - also auch Fotos - übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 18. November 2020

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