Unberechtigte Bildnutzung - Schadensersatz mit "Mengenrabatt"

von

Der Kläger im vorliegenden Sachverhalt ist Fotograf und entdeckte auf der Website des Beklagten 180 seiner Fotografien, die dieser ohne Lizenz veröffentlicht und genutzt hatte. Nach einer Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung von Fotos, klagte der Fotograf vor dem Landgericht (LG) Frankenthal. Grundsätzlich hat der Urheber Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie auf die Zahlung von Schadensersatz, werden seine Werke ohne sein Einverständnis verwendet. Zur Berechnung des Schadensersatzes gibt es unterschiedliche Methoden. Das LG Frankenthal hat nunmehr in seinem Urteil vom 20.07.2021 den Betrag nach "freier Beweiswürdigung" festgesetzt (Az. 6 O 202/19). Das erstaunliche: Bei Festlegung der Schadensersatz-Höhe berücksichtigte das Gericht einen "Mengenrabatt", wie er laut einem Sachverständigen bei rechtmäßiger Lizensierung von 180 Bildern angefallen wäre.

viele Polaroids
Foto: Nmedia/AdobeFotostock

Der Kläger betreibt einen Online-Shop namens "Zunft.de" und ist als Fotograf tätig. Eine Vielzahl der Fotografien des Klägers verwendete der Beklagte auf seinem Internetauftritt, ohne zuvor die Werke bei dem Urheber zu lizensieren. Der Kläger reagierte daraufhin mit einer Abmahnung gegenüber dem Beklagten, mit der er den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Löschung der Fotos sowie um Auskunft über den Zeitraum der Verwendung aufforderte. Mittels der Informationen des Beklagten, errechnete der Kläger sodann den Schadensersatz anhand der sog. MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Diese Tabelle wird jährlich herausgegeben und enthält die marktüblichen Preise für professionell erstellte Fotografien. Sinn und Zweck dieser Werte ist es, Kunden, Verbrauchern und Fotografen eine Orientierung zu bieten, in welcher Höhe die Honorare für Bilder üblicherweise gefordert werden. Wird eine urheberrechtliche Streitigkeit gerichtlich ausgetragen, verwenden ebenfalls einige Gerichte die MFM-Tabelle zur Berechnung der Schadensersatzforderung.

 

MFM-Tabelle ergibt einen Schadensersatz von 252 000 EUR

Gemäß der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing wäre pro Bild ein Honorar von knapp 700 EUR zu angemessen. Zusätzlich zu dem üblichen Bildpreis wird regelmäßig ein Zuschlag von 100 Prozent veranschlagt. Dies lässt sich damit begründen, dass das Werk eben nicht lizensiert, sondern unter Verletzung des Urheberrechts unberechtigt genutzt wurde. Bei einem Zuschlag von 100 Prozent, wären damit 1 400 EUR pro Bild zu fordern. Für 180 unberechtigt verwendete Fotografien, ergäbe das eine Schadensersatzforerung von 252 000 EUR.

 

"Mengenrabatt" bei 180 Fotos ist marktüblich

Einen andere Berechnungsmethode wählte dagegen das Landgericht Frankenthal. Das LG Frankenthal sprach dem Kläger zu, dass es sich bei seinen Aufnahmen um professionelle Fotografien handele, die vom Schutz des Urheberrechtsgesetz erfasst werden. Diese seien auch unberechtigt, das heißt ohne entsprechende Lizenz, vom Beklagten verwendet worden, jedoch bietet der Kläger üblicherweise die streitgegenständlichen Fotografien gar nicht zur Lizensierung an. Weil es keinen Betrag gäbe, den der Fotograf normalerweise für die Benutzung seiner Fotos berechne, müsste der Schadensersatz mit Hilfe einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden. Das LG Frankenthal nutzte dafür aber nicht die oben genannten Beträge der MFM-Tabelle, sondern berief sich darauf, dass bei der hohen Anzahl der verwendeten Fotos ein "Mengenrabatt" zu berücksichtigen sei. Wie ein hinzugezogener Sachverständiger bestätigte, sei es in der Bilder-Branche üblich bei der Anzahl von über 180 Bildern im Rahmen einer Auftragsproduktion einen vergünstigten Preis pro Bild bzw. Gesamtpreis zu verhandeln. Wie das LG Frankenthal ausführte, sei dieser Umstand auch bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.

 

LG Frankenthal rechnet mit Arbeitsaufwand

Das Landgericht Frankenthal berechnete den Schadensersatz auf Grundlage eines potenziellen Arbeitsaufwandes, den der Fotograf bei der Fertigung der Bilder gehabt habe. So veranschlagte es einen Aufwand von 30 Tagen zu je 1 000 EUR mit einem Verletzungszuschlag von 100 Prozent. Das LG Frankenthal errechnete damit einen Schadensersatz von 60 000 EUR. Auch den zugrundeliegenden Gegenstandswert setzte das Gericht von über einer Million EUR auf 138 000 EUR herab. Der Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der Anwaltskosten, die in der Regel mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 berechnet werden.

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.