Streitwert bei Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen liegt bei 6 000 EUR

Werden die Rechte eines professionellen Fotografen an seinen Werken durch eine gewerbliche Nutzung verletzt, darf der Streitwert zwischen 5 000 und 7 000 EUR liegen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 30.03.2020 erklärt (Az: 11 W 8/20).

Fotograf fotografiert mit Fotokamera
Foto: queen21/AdobeFotostock

Abmahn-Kanzlei nimmt für Berechnung der Anwaltskosten einen Streitwert von 10 000 EUR an

Der Antragssteller ist Berufsfotograf und wollte sich gegen die unberechtigte Nutzung seiner Motive wehren. Die streitgegenständliche Fotoaufnahme zeigt den Eingangsbereich eines Weihnachtsmarktes und wurde von dem Antragsgegner auf einer von ihm kommerziell betriebenen Website für Hotel- und Reiseempfehlungen veröffentlicht. Dieses Verhalten lies der Antragssteller durch ein Anwaltschreiben abmahnen. In dem Schreiben wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten beinhaltete. Für die Berechnung der Anwaltskosten legte die Anwaltskanzlei des Berufsfotografen einen Gegenstandswert von 10 000 EUR zugrunde.

 

Höhere Streitwerte nur bei Lichtbildern von hohem ökonomischen Wert angemessen

In dem vorliegenden Fall hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Streitwert von 6 000 EUR in der Hauptsache festgesetzt. Dazu führte das Gericht an: "Bei der Verletzung von Bildrechten eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 € und 7.000 €." Darüber hinaus kann nach Auffassung des OLG Frankfurt nur ein höherer Streitwert angelegt werden, wenn das Lichtbild einen hohen ökonomischen Wert habe oder wenn Anknüpfungspunkte für eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung und damit für einen gesteigerten Angriffsfaktor vorliegen würden.

 

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