Shopbetreiber dürfen keine zusätzlichen Gebühren bei Zahlung mit Paypal oder Sofortüberweisung verlangen

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LG München gibt Antrag der Wettbewerbszentrale statt

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.12.2018 entschieden, dass Online-Shops von Ihren Kunden keine Extra-Gebühren verlangen dürfen, wenn diese über Sofortüberweisung oder Paypal zahlen (LG München I, Urteil vom 13.12.2018 -  Az. 17 HK O 7439/18) Dem Verfahren lag ein Antrag der Wettbewerbszentrale zu Grunde, die gegen die FlixMobility GmbH  als Anbieterin der Flixbus-Fahrten vorgegangen war. 

Dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren liegt die im Jahr 2018 ins BGB neu aufgenommene Vorschrift des § 270 a BGB zu Grunde. Danach ist es Unternehmern untersagt, für bestimmte Zahlungsarten Entgelte zu verlangen. Die Vorschrift lautet:

§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Während es zu der Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ schon bisher einhellige Auffassung war, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fallen sollte, weil es sich letztlich um nicht anderes als eine einfache Sepa-Überweisung handelt, die in der Vorschrift ausdrücklich erwähnt wird, war dies bei der Zahlungsmethode "Paypal" wegen unklarer Ausführungen in der Gesetzesbegründung umstritten. Das Landgericht München stellt nun auf Antrag der Wettbewerbszentrale klar, auf beide Zahlungsmethoden die Bestimmung des § 270a BGB, der Zahlungsentgelte für die gängigsten Zahlungsmethoden untersagt, anzuwenden ist. 

Zu der Zahlungsmethode Sofortüberweisung begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:

"Es mag zwar richtig sein, dass ein Dritter, nämlich die Sofort GmbH eingeschaltet wird, welche die Überprüfung der Kontodeckung vornimmt, eine Überweisung auslöst und die sofortige Unterrichtung des Zahlungsempfängers, der Beklagten unternimmt. Letztendlich erfolgt die Überweisung allerdings tatsächlich durch eine SEPA-Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst. Da somit der Kunde letztendlich seine Zahlung mittels einer SEPA-Überweisung erbringt, sind die Vereinbarung bzw. das Verlangen einer zusätzlichen Gebühr hinsichtlich der Zahlungsart „Sofortüberweisung“ nach § 270a BGB unwirksam."

Zu der Zahlungsmethode Paypal führt das Landgericht aus:

"Dies bedeutet, dass letztendlich bei Verwendung der Bezahlart PayPal in der Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift erfolgt oder die Zahlung mit einer Kreditkarte. Soweit die Zahlung mittels SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift erfolgt, gelten die Ausführungen oben (...) . entsprechend. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 270a BGB vor. Kosten, die der Beklagten durch Einschaltung eines Dritten zur Zahlungsabwicklung in dieser Art entstehen, kann sie aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf den Kunden abwälzen. Soweit die Zahlung unter Inanspruchnahme von PayPal über die Belastung der Kreditkarte des Kunden erfolgt, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 270a BGB vor, weil (...) § 270a BGB auf Zahlungskarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren Anwendung findet."

Hintegrund des Verfahrens: Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale hat in ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, bei denen die oben genannte Vorschrift nicht umgesetzt wird. Die Vorschrift des § 270a BGB ist eine Marktverhaltensregel, die über im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung per Abmahnung und einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann.

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