OLG Celle hält Abmahnung von IDO für rechtsmissbräuchlich

von Carl Christian Müller

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat eine Abmahnung des Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmer e.V. (IDO) als rechtsmissbräuchlich eingestuft (Urteil vom 20.03.2020, 13 U 73 / 1). In dem Fall ging es um einen Händler, der sich gegen eine Abmahnung vom IDO zur Wehr setzen wollte. Das OLG Celle führte zur Begründung seiner Einschätzung die Vereinsstruktur des IDO an.

Hand mit Brief mit Aufschrift Abmahnung
Foto: fovito/AdobeFotostock

Mehrzahl der IDO-Mitglieder sind passive Vereinsangehörige

IDO stützt seine Abmahnberechtigung auf § 8 III Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dem UWG dürfen Vereine im Namen ihrer Mitglieder abmahnen, wenn ihnen eine „erhebliche Zahl von Unternehmen“ angehören. Nun stellte sich im Fall von IDO heraus, dass die Mehrzahl der Unternehmen als passive Mitglieder im Verein registriert sind. Die Anzahl von aktiven Mitgliedern wurde von IDO nicht benannt.

 

Passive IDO-Mitglieder haben kein Stimmrecht

Grundsätzlich ist die Unterscheidung in aktive und passive Mitglieder in Vereinen keine Seltenheit. Während aktive Mitglieder am Vereinsleben teilhaben und dies proaktiv mitgestalten, unterstützen passive Mitglieder den Zweck des Vereins nur finanziell durch ihren Mitgliedsbeitrag. Bei IDO fällt der Unterschied zwischen aktiv und passiv jedoch gravierender aus, denn nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt bei der Wahl der Vereinsorgane. Passive Mitglieder dagegen haben keinerlei Stimmrecht. Wer aktives Mitglied ist, entscheidet der IDO-Vorstand.

 

OLG Celle: Vereinsangehörige für IDO nur Mittel zum Zweck

Im Prozess benannte IDO weder eine Anzahl aktiver Mitglieder, noch Kriterien, die zur Aufnahme als aktives Mitglied von Unternehmen erfüllt werden müssen. Dem OLG Celle blieb dabei unklar, weshalb die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Für das OLG Celler bestand daher der Eindruck, dass IDO seine Mitglieder nur als Mittel zum Zweck unterhalte, um durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren. Die notwendigen Mitglieder nach § 8 III Nr. 2 UWG werden dabei nach Einschätzung des OLG gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.

 

Auch LG Heilbronn schätzt IDO-Abmahnung als rechtsmissbräuchlich ein

Das Landgericht (LG) Heilbronn (Urteil vom 20.12.2019, 21 O 38/19 Kf) hatte zuvor in einem ähnlich gelagerten Fall, eine Abmahnung von IDO ebenfalls als rechtsmissbräuchlich eingeschätzt. Grund dafür sah das LG darin, dass IDO wohl zielgerichtet die eigenen Mitglieder nicht abmahne. Herauszuheben ist in beiden Fällen, dass die Gerichte ihre Einschätzung auf die IDO-Vereinstätigkeit selbst stützen und nicht wie sonst üblich anhand des Einzelfalls festmachen.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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