Kein Schadensersatz bei Veröffentlichung eines CC-Lizenz-Fotos ohne Namensnennung

Veröffentlicht ein Webseiten-Betreiber ein Foto unter kostenfreier Creative-Commons-Lizenz und nennt den Namen des Fotografen nicht, stellt dies eine Lizenzverletzung dar. Der Verwender muss dennoch keinen Schadensersatz zahlen. Wie das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 05.01.2022 entschied, ist dem Fotografen kein bezifferbarer Schaden entstanden (Az. 30 C 4113/20 (47)).

Fotograf fotografiert mit Fotokamera
Foto: queen21/AdobeFotostock

GNU- und CC-Lizenzen ermöglichen kostenfreie Fotonutzung

Die Betreiberin einer Website erhielt eine Abmahnung aufgrund einer unberechtigten Fotonutzung. Die Abmahnung war verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassenserklärung sowie der Zahlung von Schadensersatz. Die Betreiberin hatte auf ihrer Internetseite Fotografien veröffentlicht ohne den Urheber in einer Bildunterschrift zu benennen. Diese Fotos stammten von Wikimedia, eine Sammlung von Fotos, Videos und anderen Medien der Online-Enzyklopädie Wikipedia. Der Urheber der streitgegenständlichen Fotografien hatte seine Fotos über Wikimedia im Rahmen einer GNU-Lizenz sowie unter einer Creative-Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Sowohl die GNU-Lizenzen, als auch die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenz) ermöglichen es, kostenfrei und rechtlich abgesichert Fotos verwenden zu können. Die Fotografen können im Gegenzug zur kostenfreien Nutzung, verschiedene Bedingungen bezüglich der Verwendung stellen, so etwa die Benennung des Urhebers im Untertitel. Somit dürfen diese Fotos zwar dem Grunde nach kostenfrei verwendet werden, aber nur soweit der Fotograf benannt und die verwendete Lizenz als Bild-Credit angegeben werden. Dies hatte die Webseiten-Betreiberin vorliegend aber nicht getan, weshalb der Fotograf sie bezüglich einer Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nahm.

 

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Lizenzgebühr als Schaden

Die Internetseiten-Betreiberin klagte deshalb vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main auf Feststellung, dass der Schadensersatzanspruch gegen sie nicht bestehe. Das AG Frankfurt gab der Klägerin Recht. Der Anspruch bestehe zwar dem Grunde nach, allerdings sei dem beklagten Fotografen kein Schaden entstanden, begründete das Gericht seine Entscheidung. Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte einen unfreiwilligen Vermögensverlust erleidet. Dazu ist die Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis zu vergleichen. Die Differenz zwischen diesen Positionen stellt dann den eigentlichen Schaden dar, den der Schädiger zu ersetzen hat. Das AG Frankfurt erklärte, dass dem Grunde nach die Verwendung eines Fotos ohne Urhebernennung nur gegen Lizenzgebühr zu erwarten ist. Das würde bedeuten, dass dem Fotografen eine Vermögenseinbuße in Höhe der Lizenzgebühr entstanden sein könnte.

 

AG Frankfurt: Kein entgangener Werbeeffekt

Diese Berechnung ist dem konkreten Fall aber nicht zugrunde zu legen, erklärte das AG Frankfurt. Zur Ermittlung der Schadenshöhe sei vielmehr der entgangene Werbeeffekt durch fehlende Urhebernennung zu Grunde zu legen. Jedoch sei im vorliegenden Fall, so das AG Frankfurt, nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Aufträge dadurch entgangen wären, dass die Klägerin seine Fotos auf ihrer Website verwendete. Die streitgegenständlichen Bilder zeigen Stadtansicht und das Rathaus von Gelnhausen. Nach Auffassung des Gerichtes unterscheiden sich die Aufnahmen des Beklagten kaum von den zahlreichen anderen Stadtansichten der hessischen Kleinstadt oder haben sonst auch keinen anderen besonderen Werbewert. Der Fotograf hätte Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass Dritte bei der Ansicht seiner Fotos, den Fotografen aufgesucht hätten, um ihm Aufträge zu erteilen. Darüberhinaus habe die Klägerin durch Verwendung dieser Bilder ohne Urhebernennung keinen Gewinn erzielt, den sie an den Fotografen herausgeben könnte.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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