Wer ist die Kanzlei Fareds?
Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist uns seit 2010 bekannt. In den ersten Jahren war die Hamburger Kanzlei für Filmproduktionsgesellschaftentätig und hat Abmahnungen wegen Filesharing versendet. Seit nun knapp 3 Jahren hat sich die Kanzlei jedoch auf das Abmahnen von Wettbewerbsverstößen verlegt. Zu Ihren Mandanten zählen neben der Sekiguchi Co., Ltd. die T&D Versand GbR sowie die arte fiori e.K.
Wie sind die Abmahnungen der Sekiguchi Co., Ltd. zu beurteilen?
Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm stellt ein fehlender oder nicht knickbarer Link zur OS-Plattform einen Wettbewerbsverstoß dar. Auch für eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder eine fehlende Belehrung zu den Mängelhaftungsrechten gehören zu dem Standardrepertoire von wettbwerbsrechtlichen Massenabmahnern. Die Verstöße sind sehr leicht aufspürbar und nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung zudem leicht auf deren Einhaltung zu überprüfen. Betroffen sind nach unseren Erfahrungen nicht selten Kleingewerbetreibende, die in Unkenntnis der Anforderungen an die rechtssichere Ausgestaltung von eBay oder Amazon-Shops in die Abmahnfalle laufen.
Anwaltskosten zwischen 887,02 EUR und 1.358,86 EUR angemessen?
Die Anwaltsgebühren berechnen sich aus dem sogenannten Gegenstandswert. Für einen Wettbewerbsverstoß werden in der Abmahnung von Fareds ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR angesetzt. Werden mehrere Verstöße abgemahnt, also eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ein fehlender Link zur OS-Plattform zusammen, addiert sich der Gegenstandswert auf 20.000 EUR.
Ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR pro Verstoß ist im Wettbewerbsrecht zwar nicht unüblich. Aus unserer Sicht sind die Gegenstandswerte in den vorliegenden Fällen jedoch zu hoch angesetzt. Der Gegenstandswert ist nämlich am Interesse des Abmahnenden an dem konkret zu unterlassenden Verhalten auszurichten. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall konkret nachgeprüft werden muss, wie dieser Wert zu bemessen ist. Das Abmahnen eines Fehlers jedoch, der zwar unzweifelhaft vorliegt, den Wettbewerb jedoch nicht spürbar beeinträchtigt, kann den von der Kanzlei Fareds angesetzten Gegenstandswert von 10.0000 Euro aus unserer Sicht nicht rechtfertigen. Denn oftmals werden die Abmahnungen lediglich an Kleingewerbetreibende versendet, bei denen ein solcher Fehler kaum Auswirkungen auf den Markt hat. Wir haben in einer ähnlichen Fallkonstellation im Jahre 2015 eine Entscheidung des OLG Düsseldorf erwirkt, mit der der Gegenstandswert aus der Abmahnung von 15.000,00 EUR über die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 700,00 EUR gesenkt wurde. Die Gebührenrechnung des Abmahners war damit auf 124,00 EUR reduziert.
Ist das massenhafte Abmahnen der immer selben Fehler mit Textbausteinen rechtsmissbräuchlich?
Unter Umständen ja. Allerdings ist es sehr schwer, einen solchen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Das massenhafte Abmahnen der immer selben Fehler gleichlautenden Textbausteinen ist nur ein Indiz. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die von dem Betroffenen nachgewiesen werden müssen. Vor allem muss insofern bewiesen werden, dass die von den Rechtsanwälten Fareds ausgesprochenen Abmahnungen vor allem wegen der Anwaltsgebühren und nicht wegen des Interesses ihrer Mandantin, der Sekiguchi Co., Ltd., an der Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit denen für die Sekiguchi Co., Ltd. ausgesprochenen Abmahnungen insgesamt soviel anwaltliche Gebührensansprüche generiert würden, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem von der Sekiguchi Co., Ltd., aus dem regulären Geschäftsbetrieb erzielten Umsätze stehen. Das ist im Fall der Sekiguchi Co., Ltd., schwer nachzuweisen, da ihre Geschäftszahlen nicht öffentlich sind.