Was sind Upload-Filter?
Upload-Filter untersuchen den von Nutzern auf Plattformen wie YouTube, Soundcloud oder Instagram hochgeladenen Inhalt darauf hin, ob dieser urheberrechtlich geschütztes Material enthält. Sinn und Zweck solcher Uploadfilter besteht darin, die Urheber bzw. Rechteinhaber an dem finanziellen Erfolg von Plattformen wie YouTube zu beteiligen. Letzteren wird seit Jahren vorgeworfen, dass diese Unsummen damit verdienen, dass Nutzer urheberrechtliche geschütztes Material wie Songs oder Kinofilme ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochladen. Insbesondere die Musik- und Filmindustrie haben daher ein großes Interesse an solchen Uploadfilter und haben sich im Gesetzgebungsverfahren hierfür stark gemacht.
Nutzer begehen Urheberrechtsverletzungen
Wer urheberrechtlich geschütztes Material auf YouTube hochlädt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Es ist aber zum einen sehr aufwendig, jede einzelene Urheberrechtsverletzung über YouTube mit einer Abmahnung zu verfolgen. Darin dürfte aber nicht das eigentlich Problem liegen, denn seit den massenweisen Filesharing-Abmahnungen wissen wir, dass Rechteverwerte nicht davor scheuen, massenweise begangene Rechtsverletzungen auch massenweise zu verfolgen, zudem Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer oder Daniel Sebastian in den letzten Jahren hiervon sehr gut gelebt, haben dürften.
Urheberrechtsverletzung über YouTube sind schwer zu verfolgen
Das eigentliche Problem liegt darin, dass die Nutzer, die urheberrechtlich geschütztes Material auf YouTube hochladen, für Rechteinhaber - jedenfalls bisher - schwer zu ermitteln waren. Derzeit liegt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Klärung vor, ob YouTube verpflichtet ist, die Daten der Nutzer (E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Telefonnummer) an die Rechteverwerter herauszugeben, um diesen so eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen.
YouTube als Verantwortlicher?
Ob YouTube für die Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer verantwortlich gemacht werden kann, ist bisher ebenfalls nicht klar. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof dem EuGH im September 2018 zu Klärung vorgelegt. Unter anderem will der BGH vom EuGH wissen, ob die Rechteinhaber von YouTube eine Unterlassungserklärung hinsichtlich bestimmter Filme verlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist. Grundsätzlich gilt zu dieser Frage jedoch bisher, dass Uploadfilter erst dann eingesetzt werden müssen, wenn sie ohnehin schon vorhanden sind – und auch in diesem Fall erst dann, wenn auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Filterst Du schon oder haftest Du noch?
Tatsächlich setzt YouTube bereits heute auf freiwilliger Basis einen Filter ein, die Erkennungssoftware ContentID. Damit können Rechteinhaber recherchieren, ob deren Werke auf YouTube hochgeladen wurden. Sofern dies der Fall ist, hat der Rechetinhaber drei Möglichkeiten: Er kann das Video sperren, er kann einer Beteiligung an den Werbeeinnahmen verlangen oder schlicht Informationen über die Zugriffszahlen des Videos verlangen.
YouTube wird verantwortlich
Mit der heute beschlossenen Regelung des Art. 13 wird YouTube künftig für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich werden. Daher sollen die Plattformbetreiber künftig Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern schließen und
"durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen funktionieren und dass über ihre Dienste keine Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die von den Rechteinhabern in Abstimmung mit den Diensteanbietern festgelegt wurden."
Welche Maßnahmen das sein sollen, lässt der Wortlaut des Art. 13 offen. In der Praxis werden die Überwachungsmaßnahmen aber nicht anders durchführbar sein, als durch die sogenannten Uploadfilter.
Umsetzung in die nationale Regelungen abwarten
Zunächst wird aber abzuwarten bleiben, wie die jeweiligen nationalen Gesetzgeber die Richtlinie in nationales Recht umsetzen und wie dann die Vereinbarungen zwischen den Rechteverwerten und YouTube tatsächlich aussehen. Was nämlich auch denkbar ist, dass eine Verwertungsgesellschaft beauftragt wird, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen und über die Einnahmen die Urheber pauschal vergütet werden. Jedenfalls zwischen der GEMA und YouTube gibt es bereits eine entsprechende Vereinbarung.
Und was man sicher auch jetzt schon sagen kann: Auch wenn die Kritik an der Regelung des Art 13 berechtigt ist und die Gefahr besteht, dass "die Plattformen aus Angst vor Haftung "zu viel filtern" werden, ist die Regelung nicht gleichbedeutend mit dem Ende des Internets - wie vieler Ort befürchtet wird.
GroKo lehnt Uploadfilter ab
Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu fassen. Anders als bei einer EU-Verordnung haben sie dabei einen gewissen Interpretationsspielraum. Im Koalitionsvertrag für Deutschland von Union und SPD heißt es: "Eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Uploadfiltern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu 'filtern', lehnen wir als unverhältnismäßig ab. Negative Auswirkungen auf kleinere und mittlere Verlage müssen vermieden werden."