Unterschiede zum Original sind ausreichend
Die Klägerin machte als Alleinerbin einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gegen die Beklagte geltend, gestützt auf Urheberrechte an der im Jahr 1961 entworfenen Figur des "Düsseldorfer Radschlägers". Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.06.2020, Az. 12 O 288/19). Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Senat konnte eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung nicht feststellen, weil erhebliche Unterschiede zwischen dem Original "Düsseldorfer Radschläger" und dem Radschläger-Motiv der Beklagten bestehen. So weist die Gestaltung der Beklagten im Vergleich zum Original einen noch höheren Grad der Abstrahierung auf und erinnert aufgrund der weichen Formgebung nur noch entfernt an die eckig wirkende X-Form des älteren Werks. Mit der Einbettung der Figur in einen Kreis und damit in eine Art "Rad" nimmt das Werk der Beklagten zudem die Mehrdeutigkeit des Begriffs "Radschläger" auf und schafft so einen weiteren Abstand zu dem Radschläger der Klägerin.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24. Februar 2022