Notwendige Bestandteile einer Werbung mit Garantien
Zudem muss im Zusammenhang mit der Garantie-Werbung der Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, angegeben werden. Hierzu gehören insbesondere
- die Dauer und der genaue Beginn der Garantiezeit
- der räumliche Geltungsbereich
- Name und Anschrift des Garantiegebers
- Angaben dazu, wie die Garantie geltend gemacht werden kann (z. B. über eine Garantiekarte)
- Hinweis darauf, dass durch die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden.
Der Kunde muss die vorstehenden Garantie-Angaben bereits vor Vertragsschluss einsehen können. Dies kann in z. B. in der Produktbeschreibung erfolgen. Nach Vertragsschluss sind dem Kunden Garantiebedingungen zur Verfügung zu stellen.
Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf bestehende Garantien
Achtung: Derzeit werden nicht nur die unvollständige oder falsche Garantie-Werbung abgemahnt, sondern auch der fehlende Hinweis auf bestehende Hersteller-Garantien. Insbesondere der Verband IDO mahnt derzeit Angebote ab, in denen bestehende Hersteller-Garantien nicht aufgeführt sind. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der fehlende Hinweis auf bestehende Hersteller-Garantien überhaupt abmahnfähig sind. Wir raten bei der Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zurückhaltung, da es extrem schwer sein wird, der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Es drohen Vertragsstrafen.