Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte mahnt Ebay-Händler und Online-Shop-Betreiber wegen Verstoßes gegen des Gesetzes zur Online-Streitbeteiligung (OS-Plattform) ab

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Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft, mit Sitz in Berlin und Hamburg, mahnt im Auftrag eines Online-Händlers Konkurrenten ab. Den Abgemahnten werden wettbewerbswidriges Verhalten im Geschäftsgebaren vorgeworfen. Im konkreten Fall geht es um Aufklärungspflichten über die EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform (kurz: OS-Plattform), der deshalb nicht ausreichend nachgekommen worden sei, da der als Hinweis ausgestaltete Link zur OS-Plattform nicht „klickbar“ gewesen sei.

 

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Wettbewerbsverstoß: Fehlender Link zur EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform)

In der uns aktuell vorliegenden Abmahnung von Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg wird ein Berliner Online-Händler von einem Kölner Konkurrenten abgemahnt, weil dieser angeblich wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag legt. Beide Unternehmer verkaufen gewerblich Begleitprodukte und Merchandiseartikel von Getränkeherstellern, die auch auf eigenen Webshops vertrieben werden.

Konkret wirft die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg unserem Mandanten vor, dass er es versäumt habe, von seinem Angebot einen klickbaren Link zur OS-Plattform zu setzen. Er habe daher als gewerblicher Verkäufer den Verbraucher enteggen der Regelung des Art. 14 Abs. 1 ODR-VO nicht ausreichend informiert. Er handle verstoße damit gegen zwingendes Recht und handele damit wettbewerbswidrig, so die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg in iherer Abmahnung.

Bei der ODR-VO handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments, welche grundsätzlich dazu dienen soll, Streitbeilegungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern bei Online Kauf- und Dienstverträgen zu erleichtern und insofern auch zu ermöglichen. Dazu wird von Unternehmern, die eine Niederlassung in der EU haben und Online Kaufverträge- und Dienstleistungsverträge eingehen, verlangt, einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

 

Der Hinweis auf die OS-Plattform muss klickbar sein!

Nach Ansicht der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg reicht eine einfache Information über die Streitbeilegungsplattform nicht aus. Vielmehr wird von Abgemahnten verlangt, dass Links, die zur besagten Plattform leiten sollen, auch „klickbar“ sein müssen. Unser Mandant informierte zwar die Verbraucher über die OS-Plattform, jedoch waren die aufgezeigten Links in den AGBs und im Impressum nicht „klickbar“ und mussten manuell in die Adressleiste des Browser eingegeben werden, sofern Interesse an einer Streitbeilegung nach der EU-Verordnung bestand.

In der Folge wird das Fehlen „klickbarer“ Links als rechtlich unlauter eingestuft und als Verstoß gegen §§ 3, 3 a, 5a UWG gewertet.

 

„Klickbarer“ Link? Welche Informationspflichten bestehen für Unternehmer?

Die konkreten Informationsverpflichtungen für Unternehmer regelt Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung.
Dort heißt es unter anderem: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.“

Daraus folgt grundsätzlich, dass eine Nennung des Links zur Plattform von Nöten ist. Zudem muss dieser „leicht zugänglich“ sein.

 

„Leicht zugänglich“ gleich: „anklickbar“?

Mit der Frage, ob Links zur besagten OS-Plattform nun anklickbar (sog. Hyperlink) sein müssen oder es ausreichend ist, lediglich auf die Plattform textlich hinzuweisen, beschäftigte sich zuletzt das OLG Hamm (Aktenzeichen: 4 U 50/17). Das Oberlandesgericht beschloss, dass unter einem Link im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-VO eine „anklickbare“ Verknüpfung zu verstehen ist. Eine lediglich textliche Wiedergabe wurde vom Gericht als nicht ausreichend erachtet. Diese Verlinkungs-Pflicht bestehe nach Auffassung des Gerichts auch für einzelne Angebote auf einer Internetplattform wie „Ebay“. Letztere Auffassung teilte auch das OLG Koblenz (Aktenzeichen: 9 W 426/16). Nach Überzeugung beider Gerichte, müssen Unternehmer sowohl auf ihren eigenen Webshops als auch auf einzelnen Angeboten auf Internetplattformen wie „Ebay“ einen „klickbaren“ Link zur besagten OS-Plattform bereitstellen.

 

Noch keine Schlichtungsstelle in Deutschland

Zu bedenken ist, dass aktuell in Deutschland noch keine Verbraucherschlichtungsstelle für eine alternative Streitbeteiligung im Sinne der ODR-VO existiert. In der Konsequenz bedeutet dies für deutsche Verbraucher, dass diese zur Beilegung von Streitigkeiten mit deutschen Unternehmern von der OS-Plattform noch keinen Gebrauch machen können.

 

Was wir Unternehmern dennoch raten

Um eine Abmahngefahr abzuwenden, empfehlen wir eine Verlinkung der OS-Plattform sowohl im Impressum als auch in den AGBs. Zudem ist zur Verlinkung in einzelnen Auktionen oder Angeboten zu raten. Diese Verlinkungrn sollte auch nicht nur in textlicher Form geschehen, sondern als „anklickbarer“ Link. Zwar existieren in Deutschland noch keine Schlichtungsstellen, aber es befinden sich bereits Abmahnungen im Umlauf, sodass Sie sich absichern sollten, um unnötige Kosten zu sparen.

 

Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch

Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, verlangen die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vom Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wird ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.029,35 EUR geltend gemacht. Dieser Summe wird ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Ferner wird auch für die Dokumentation des Wettbewerbsverstoßes eine Summe von 65 EUR in Rechnung gestellt.

 

Was können wir für Sie tun?

✓ Kostenfreie Ersteinschätzung

Nutzen Sie unseren Service der garantiert kostenfreien Ersteinschätzung. Wir werden Ihre Fragen individuell beantworten und geben Ihnen einer erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls. danach können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen.

✓ Wir setzen uns für Ihr Recht ein

Wir beraten und vertreten seit 2007 Mandanten, die eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbverstoßes erhalten haben. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte im Umgang mit den Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg. Wir kämpfen an Ihrer Seite. Wir haben nicht nur ihre rechtlichen sondern auch wirtschaftlichen Interessen stets im Blick. Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts.

✓ Vertretung zu fairen Pauschalpreisen

Bereits im kostenfreien Erstgesprächs informieren wir Sie transparent über die hier anfallenden Kosten. Wir vertreten Sie zu fairen Pauschalpreisen. Sofern Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten können, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Beratungshilfeantrag. Sofern die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwaltes mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Auch hierauf können Sie uns gerne ansprechen.

Haben Sie auch eine Abmahnung von Hämmerling von Leitner-Scharfenberg erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
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  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
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