Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
Vor dem Amtsgericht München verklagte die Käuferin den beklagten Vermittler auf Rückzahlung des Kaufpreises des Gutscheins. Der Vermittler behauptete, bezüglich des zweiten Termins sei keine einvernehmliche Aufhebung erfolgt. Nach den AGB mit der Klägerin gelte der Gutschein daher als eingelöst und der Kaufpreis sei an den Veranstalter weitergeleitet worden.
Das Amtsgericht München gab der Klage statt und führte insoweit aus:
„Die Klage wäre im Ergebnis unbegründet, wenn der zuletzt vereinbarte Termin […] mit dem Leistungserbringer nicht einvernehmlich/vertragskonform wieder aufgehoben worden wäre, die Klägerin trotz verbindlicher Buchung nicht erschienen wäre und nach den einbezogenen AGB des Leistungserbringers (sog. no show) die vollständige Vergütung fällig geworden wäre. In diesem Fall wäre auch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen, den von ihr schon eingezogenen Preis an den Leistungserbringer „als fällig“ auszuzahlen (§ 4 Abs. 6 AGB). […]
Pflicht zur Kaufpreiserstattung
Vorliegend liegt der Fall einer fälligen […] Vergütung des Leistungserbringers aber nicht vor. Die Einbeziehung der AGB des Leistungserbringers ist zwischen den Parteien dieses Prozesses streitig; die Beklagte vermag weder den Einbeziehungsablauf lückenlos darzustellen noch bietet sie hierfür geeignete Beweismittel an. Erst recht kann die Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht widerlegen, dass der Termin am 15.03.2022 einvernehmlich (individuell) aufgehoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass im Verhältnis der Klägerin zum Leistungserbringer kein „No Show“ vorlag. […]
Nachdem inzwischen feststeht, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann, ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet, da der vermittelte Erlebnisvertrag nicht mehr durchgeführt werden kann […].“
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.05.2024
Aktenzeichen: 191 C 23654/23
Das Urteil ist rechtskräftig.
München, 07.10.2024
Quelle: Pressestelle Amtsgericht München