Werbung mit dem Attribut "Original" irreführend?
In der Abmahnung von Rechtsanwalt Sandhage heißt es:
"Bei der Werbung der angebotenen Markenware mit dem Zusatz "Original" handelt es sich um eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführende und deswegen unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten."
Vorwurf tatsächlich zutreffend?
Bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt es sich um einen besonderen Tatbestand der irreführenden Werbeaussagen. Das Besondere an diesem Tatbestand ist, dass die Werbeaussage in tatsächlicher Hinsicht nicht falsch ist. Das Unlauterkeitsmerkmal, also das Unzulässig an dieser Werbung liegt darin, dass mit der Hervorhebung des Selbstverständlichen der Eindruck vermittelt wird, dass ist sich um eine Besonderheit handelt. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Eigenschaft aber nicht um eine Besonderheit, sondern um eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft oder aber die Eigenschaft gehört ohnehin zum Wesen der Dienstleistung oder der Ware.
Beispiel: Würden wir als Anwaltskanzlei in besonders hervorgehobener Weise damit werben, dass wir die in einem Mandatsverhältnis bekannt gewordenen Tatsachen an niemanden weitergeben, wäre das eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, denn wir sind gemäß § 43 BRAO gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Aber besteht nicht in bestimmten Konstellationen nicht sogar das Bedürfnis darauf hinzuweisen, dass es sich tatsächlich um eine Original-Produkt und nicht um ein Substitut handelt? Gerade bei den hier abgemahnten Tonerkartuschen, bei denen die Original mit einer Vielzahl von Nachahmerprodukten konkurrieren, kann dies doch durchaus ein wertvoller Hinweis sein.
Rechtsprechung zu "Werbung mit Original" nicht einheitlich
Rechtsanwalt Sandhage bezieht sich in seinen Abmahnungen auf bestimmte Rechtsprechung, nach der die Produktwerbung mit dem Attribut "Original" nicht zulässig sein soll. Tatsächlich hat das Landgericht Frankfurt am Main 8.11.2012, Az. 2-03 O 205/12 entschieden, dass die Bewerbung von Sammlermünzen mit einer "Echtheitsgarantie" wettbewerbswidrig ist. Hiermit täusche der Anbieter seine Kunden, weil er vorspieglem Ihnen einen besonderen Vorzug zu gewähren, der eigentlich nicht bestehe, da jeder Online-Händler verpflichtet sei, Original-Ware zu liefern.
LG Köln und OLG Hamm: Werbung mit Original zulässig
Dagegen hat dass Landgericht Köln die Bewerbung von Parfümerie-Artikeln mit dem Attribut "absolute Original-Ware" als wettbewerbskonform angesehen. Zwar erwarte der Kunde beim Erwerb eines Produktes grundsätzlich Original-Ware. Allerdings sei die Werbung mit Blick auf deren Zweck, nämlich der Abgrenzung von gefälschter Ware und Produktpiraterie zulässig (LG Köln, Urteil vom 15.09.2009; Az.: 33 O 126/09).
Das einzige obergerichtliche Urteil zu dieser Problematik kommt – soweit ersichtlich – vom OLG Hamm. Auch hier ging es um Parfümerieprodukte. Diese waren mit dem Attribut "100 % Original-Waren" beworben worden. Das OLG Hamm sah in dieser Werbung – ebenso wie das Landgericht Köln – nichts Verwerfliches. Die Werbung mit "Original" sei ein taugliches Abgrenzungsmerkmal zu Plagiaten, so das OLG Hamm. Es bestehe ein Bedürfnis von Online-Händlern, sich von gefälschter Ware und Produktpiraterie abzugrenzen. Daher liege hier keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.
BGH Urteil in Sandhage-Abmahnung betrifft anderen Sachverhalt
Das von Rechtsanwalt Sandhage in der Abmahnung genannte BGH-Urteil vom 19.03.2014 (I ZR 185/12) betrifft einen anderen Sachverhalt. Hier ging es zwar tatsächlich auch um Druckerzubehör. Allerdings lag dem Urteil nicht die Frage zu Grunde, ob diese mit dem Zusatz "Original" beworben werden duften. Dieses Urteil passt hier also nicht und sagt zu der Frage, ob die Abmahnungen von Rechtsanwalt Sandhage berechtigt sind, nichts aus.
Abmahnung Sandhage: Unterlassungserklärung abgeben?
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten uneinheitlichen Rechtsprechung ist dies genau die Frage. Es darf mit guten Gründen bezweifelt werden, dass die Bewerbung von bestimmten Produkten – insbesondere des hier abgemahnten Druckerzubehörs – tatsächlich als irreführend gelten kann. Gerade hier sind besonders viele Substitute am Markt erhältlich. Vor dem Hintergrund aber, dass vor allem Unterlassungserklärungen, die Unterlassungsverpflichtungen in Bezug auf Werbeaussagen enthalten, extrem anfällig für Vertragsstrafen sind, weil hier oftmals beim Einstellen neuer Produkte Fehler unterlaufen, sollte gut überlegt werden, ob hier tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Hier beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an. Die Erstberatung ist kostenfrei.