Rechtsanwalt Sascha Schlösser mahnt im Auftrag der Rechtsnachfolgerin des Fotografen Herrn Sven Brentrup Lichtbildwerke von der Stockarchiv-Plattformen www.aboutpixel.de ab

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Aktuell versendet Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt im Auftrag der Erbin Frau Denise Brentrup des verstorbenen Berufsfotografen Sven Brentrup (Künstlername: Svair in Hannover) Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform www.aboutpixel.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und ohne die notwendige Urheberrechtskennzeichnung verwendet. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen ohne Zustimmung des Rechteinhabers die von diesem hergestellten Lichtbilder und Lichtbildwerke für die Verwendung als Bild oder sonst für Internetseiten ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu verwenden und auch sonst ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche

Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die Rechtsanwalt Schlösser von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.

Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird mit 546,69 EUR beziffert. Den Schadensersatzanspruch berechnet Rechtsanwalt Schlösser in Anlehnung an die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) und beziffert diesen als verminderten pauschalen Schadensersatz mit 600,00 EUR. Mithin wird ein Gesamtbetrag von 1.346,69 EUR verlangt.

 Was ist zu tun?

Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.

1.) Unterlassungserklärung

Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Grundsätzlich stellt sich bei diesen Abmahnungen nämlich bereits die Frage, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ausgesprochen und berechtigt ist. Letztlich bleibt noch die unterbliebene Nennung des Namens des abmahnenden Fotografen als Urheber des fraglichen Lichtbildes, aus der sich unserer Auffassung nach – wenn überhaupt – nur in engen Grenzen Vergütungsansprüche ergeben können.

Auf keinen Fall aber sollte die von Rechtsanwalt Schlösser vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden. Wir raten in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.

 2.) Zahlen?

Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift, soweit dessen Voraussetzungen – keine gewerbliche Nutzung und/oder kein wiederholter Zugang einer Abmahnung – vorliegen die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist es dem Rechtsanwalt Schlösser nicht erlaubt, für den Unterlassungsanspruch einen höheren Gegenstandswert als 1.000,00 EUR anzusetzen.

Der der Erbin des verstorbenen Fotografen angeblich zustehende Schadensersatzanspruch ist unserer Erfahrung nach zu hoch beziffert. Des Weiteren erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein. Jedenfalls das OLG Köln ist der Auffassung, dass eine Pauschalierung des Schadensersatzes ohne Kenntnis weiterer Fakten nicht möglich sei. Die darüber hinaus ist unserer Auffassung nach sehr fraglich, ob die erfolgte Anlehnung an die von dem abmahnenden Anwalt herangezogene Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) überhaupt als Berechnungsgrundlage taugt. Gegen die Anwendung der MFM-Empfehlung als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Vergütung bestehen beispielsweise nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urt. v. 2.9.2009 – Az. 5 U 8/08) grundsätzliche Bedenken, da diese lediglich die einseitigen Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes der Fotografen darstellen. Bei der Ermittlung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr derjenige Betrag zu ermitteln, den vernünftige Vertragsparteien als angemessene Vergütung für die vom Verletzer konkret erfolgte Benutzungshandlung vereinbart hätten. Hierbei darf der Rechtsverletzer nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen, als er im Falle einer ordnungsgemäßen Lizenz gestanden hätte. Bei der Ermittlung der Lizenz ist dabei auf die Vertragspraxis des Rechteinhabers zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des BGH verbietet sich insofern eine „schematische, unreflektierte Anwendung der MFM-Empfehlungen“ (BGH, Urteil vom 6. 10. 2005 – I ZR 266/02). Der BGH bejaht zwar die Heranziehung der MFM-Empfehlungen als Schätzgrundlage, fordert jedoch, dass diese nicht ohne weitere Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Frage der Angemessenheit der darin benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft sind. Zudem erscheint die Anwendung der MFM-Tarife im Rahmen der Lizenzanalogie auch deshalb fragwürdig, weil die Erbin des Fotografen über die Plattform Aboutpixel zu weit geringeren Tarifen lizensiert werden können als die in der MFM-Empfehlung angegebenen.

Sollte zudem, was nach unserer Erfahrung regelmäßig der Fall ist, der Abgemahnte den Urheber bei der Verwertung nicht benannt haben, verlangt Rechtsanwalt Sascha Schlösser einen 100%tigen Verletzerzuschlag.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten?

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