OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung bei ungeschütztes WLAN-Netz für den Betreiber, wenn ein unbekannter Dritter hierüber illegales Filesharing betreibt.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass der Betreiber eines WLANs (Wireless Local Area Networks) grundsätzlich nicht für illegales Filesharing im Rahmen seiner offenen WLAN-Verbindung haftet, wenn das illegale Filesharing durch einen unberechtigten Dritten begangen wurde, mit dem der Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung steht. (Az.: 11 U 52/07).

 

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Foto: kebox/Adobe Fotostock

In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde über den Anschluss des Beklagten Musikdateien zum Download angeboten, an denen die Klägerin als Rechteinhaberin die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Nachdem die Rechteinhaberin von diesem illegalem Filesharing Kenntnis erlangt hatte, mahnte sie den Anschlussinhaber ab und forderte diesen unter anderem auf, Schadensersatz zu leisten. Der Anschlussinhaber jedoch lehnte dies mit der Begründung ab, dass er zu der Tatzeit im Urlaub gewesen sei und folglich ein unbekannter Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Hierauf erhob die Rechteinhaberin Klage gegen den Anschlussinhaber auf Unterlassung sowie Schadensersatz. Das zuständige Landgericht gab der Klage statt. Die darauf folgende Berufung des beklagten Anschlussinhabers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit diesem Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das OLG Frankfurt führte zur Begründung an, dass der Anschlussinhaber nicht als Störer hafte. Auch das Argument der Vorinstanz (LG Frankfurt am Main): „ Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war.“ überzeuge nicht, so das Oberlandesgericht. Selbst wenn man von einer anlassunabhängigen Überwachungspflicht des Anschlussinhabers ausgehen würde, ginge eine uneingeschränkte P2P-Urheberrechtsverletzungen Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich zu weit. Hier müsste nämlich dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil hierdurch die Gefahr bestehe, dass die Haftung der Anschlussinhaber unkontrollierbar ausgedehnt werde. Eine Störerhaftung könne nur dann in Betracht kommen, wenn eine Prüfungspflicht verletzt worden sei. Dies setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Daran fehle es in diesem Fall.

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