Markenrechtliche Grundlage der Vorwürfe
Rechtsgrundlage der Abmahnungen ist das deutsche Markenrecht. Nach § 14 MarkenG dürfen geschützte Marken nur mit Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden. Auch wenn ein Originalprodukt bereits verkauft wurde, gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz nicht, sobald eine Ware umgefüllt, verändert oder neu etikettiert wurde.
In den Schreiben werden regelmäßig Unterlassungsansprüche, Auskunftsverlangen und Schadensersatzforderungen erhoben. Hinzu kommen Anwaltskosten, deren Höhe sich nach dem festgesetzten Streitwert richtet.
Vorsicht bei Duftzwillingen und Nachfüllungen
Der Verkauf von Duftzwillingen oder Parfüm-Nachfüllungen ist nicht grundsätzlich verboten, kann aber markenrechtlich riskant sein. Bereits die Erwähnung einer bekannten Marke im Angebotstitel oder in der Produktbeschreibung kann ausreichen, um eine Markenverletzung anzunehmen.
Auch neutrale Beschreibungen wie „Duft ähnlich wie…“ oder „inspiriert von…“ bieten keine vollständige Sicherheit. Die Abgrenzung zwischen zulässigem Hinweis und Markenverstoß ist in der Praxis eng.