LG Köln.: Der Internetdienstanbieter haftet als Mitstörer, nachdem er Kenntnis von der Abmahnung hat

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Das Landgericht Köln hat mit dem Urteil vom 12.09.2007 entschieden, dass Internetdienstanbieter (z.B. T-Online, 1&1, freenet, AOL etc.) dann als Störer für begangene Rechtsverletzung über den von ihnen gestellten Internetanschluss haften, wenn der Verdacht einer konkreten Verletzungshandlung bekannt gemacht wurde, sie aber trotzdem die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Daten gelöscht haben. Ungeachtet dessen gilt jedoch für den Internetdienstanbieter bei fehlenden Verdacht einer Rechtsverletzung der § 8 des Telemediengesetzes, wonach er für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ein Verdacht ist dann gegeben, wenn eine Abmahnung vorliegt. (Az.: 28 O 339/07).

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte von Musikwerken der Künstlerin Sabrina Setlur. Sie fand heraus, dass von einem Internetanschluss Musikdateien der Künstlerin Sabrina Setlur auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Daraufhin forderte sie den hierfür zuständigen Internetdienstanbieter (Access-Provider) auf, die Bestandsdaten des Anschlussinhabers zu speichern, da gegen diesen unter anderem abgemahnt wird. Der Access-Provider jedoch weigerte sich zu einer Speicherung mit der Begründung, dass er gesetzlich dazu verpflichtet sei, die besagten Daten zu löschen. Das Landgericht stimmte dieser Verweigerung nicht zu.

Das LG Köln führte zur Begründung an, dass in einem solchen Fall der Internetdienstanbieter die Bestandsdaten des verdächtigen Nutzers bis zu drei Monate speichern solle. Dies obliege dem  Anbieter deshalb, da hier ein Verdacht einer Rechtsverletzung bestehe, der einen Ausnahmefall darstelle. Speichere der Internetdienstanbieter die besagten Daten nicht, so mache er sich als Mitstörer haftbar.

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