LG Berlin: Fotografien von gemeinfreien Gemälden sind urheberrechtlich geschützt

Das Landgericht Berlin hat in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2015 – 16 O 175/15 – entschieden, dass die Fotografie eines gemeinfreien Gemäldes Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG genießt und insofern an den Urheberschutz von Fotografien lediglich geringe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere eine schöpferische Leistung sei beim einfachen Lichtbildschutz nicht erforderlich. Vielmehr genüge ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Diese trete bei Gemäldefotografien in der verzerrungsfreien Wiedergabe des Kunstwerkes unter Ausblendung von Lichtreflexen unter der Wahl des Bildausschnittes zu Tage.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine in New York ansässige Bildagentur eine Fotografie eines bereits gemeinfrei gewordenen Gemäldes über ein Online-Portal auch in Deutschland zum Kauf anbot. Die Fotografie war zunächst mit dem Hinweis auf die Gemeinfreiheit des Gemäldes bei Wikipedia eingestellt worden. Das Museum, das die Rechte an der Fotografie für sich beanspruchte, ging gegen die Nutzung der Fotografie durch die Bildagentur vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin.

Mit der Entscheidung ist bestätigt, dass auch Fotografien von zweidimensionalen Kunstwerken urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können. Dies erscheint auch gerechtfertigt, da mit der Aufnahme von Gemälden ein nicht unerheblicher Aufwand, insbesondere was die Ausleuchtung des Bildes betrifft, einhergeht. Darüber hinaus verbleiben dem Fotografen bei der Fotografie eines Gemäldes auch gestalterische Elemente. So muss er insbesondere einen eventuellen Untergrund und den Ausschnitt, z.B. mit oder ohne Bilderrahmen, wählen sowie hinsichtlich der Erkennbarkeit der Struktur der Oberflächenbeschaffenheit, der Abstimmung der Kamera und des Objektives, der Ausleuchtung des Gemäldes und schließlich des Farbabgleichs mit dem Original Entscheidungen treffen, die auch kreativen Gestaltungsspielraum eröffnen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem Inkrafttreten der Schutzdauerrichtlinie im Jahre 1995 die Gestaltung des Lichtbildwerkes das Schaffen des Durchschnittsgestalters nicht mehr deutlich überragen muss und damit auch im Bereich der Fotografie der Schutz der kleinen Münze gilt, ist darüber nachzudenken, ob Fotografien aus diesem Bereich nicht sogar als Lichtbildwerke geschützt sind.

In dem vorliegenden Fall spielte die Frage, ob in der Fotografie ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk zu sehen ist, keine Rolle, da Lichtbilder in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt sind und damit eine unerlaubte Verwendung von Lichtbildern dieselben Rechtsfolgen nach sich zieht. Maßgeblicher Unterschied zwischen dem Schutz von Lichtbildern und dem von Lichtbildwerken ist die Schutzdauer. Während Lichtbildwerke bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt sind, läuft der Schutz von Lichtbildern 50 Jahre nach dem Erscheinen, Entstehen oder Erstveröffentlichen aus. Vorliegend war die Fotografie 1992 aufgenommen worden; damit ist sie noch geschützt. Zwar galt 1992 noch eine kürzere Schutzfrist von 25 Jahren. Diese Frist war bei Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle vom 01.07.1995 jedoch noch nicht abgelaufen, so dass sich die auf 50 Jahre verlängerte Schutzfrist auch auf das im Streit stehende Foto erstreckte.

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